Rechtssatz RS0036539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036539
Geschäftszahl
7Ob773/79; 9ObA120/07y
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Rechtssatz
Voraussetzung für die wirksame Ersatzzustellung ist, daß die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten wurde. Kann daher das vierzehn Tage zur Abholung bereitzuhaltendende Zustellstück vom Empfänger wegen Verlustes beim Hinterlegungspostamt nicht behoben werden, ist die Ersatzzustellung durch Hinterlegung unwirksam.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 773/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 773/79
- 9 ObA 120/07y
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 120/07y
nur: Voraussetzung für die wirksame Ersatzzustellung ist, daß die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereit gehalten wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036539
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00773_7900000_001