Begründung:
Der über Antrag des Klägers erlassene Zahlungsbefehl vom 29. 8. 2006 wurde nach Zustellversuchen am 31. 8. und am 1. 9. 2006 am 1. 9. 2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beginn der Bereithaltefrist ist auf dem Rückschein mit 1. 9. 2006 ausgewiesen.
Als am 11. 9. 2006 der Obmann des Beklagten den Zahlungsbefehl beim Postamt beheben wollte, war die Sendung nicht auffindbar. Auch bei einem weiteren Abholversuch des Obmanns am 25. 9. 2006, somit am letzten Tag der Hinterlegungsfrist, war der Zahlungsbefehl unauffindbar.
Am 3. 10. 2006 folgte das Erstgericht den Zahlungsbefehl dem bei Gericht nachfragenden Obmann des Beklagten aus, der daraufhin noch am selben Tag Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob. Mit Beschluss vom 3. 10. 2006 (dem Beklagten zugestellt am 20. 10. 2006) wies das Erstgericht diesen Einspruch als verspätet zurück. Am 31. 10. 2006 (ON 4a) gab der Obmann des Beklagten beim Erstgericht den oben festgestellten Sachverhalt zu Protokoll und beantragte die Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls. Im Laufe einer zur Bescheinigung des behaupteten Sachverhalts durchgeführten Tagsatzung vom 5. 12. 2006 beantragte er überdies die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen den Zahlungsbefehl.
Mit Beschluss vom 5. 12. 2006 (ON 12) wies das Erstgericht diese Anträge des Beklagten ab. Da das ZustG eingehalten worden und kein Hinweis vorhanden sei, dass der Zahlungsbefehl nicht am 1. 9. 2006 abholbereit gewesen sei, sei die Zustellung formell wirksam. Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sei daher abzuweisen. Für den Obmann der Beklagten sei das Aktenzeichen aus der Hinterlegungsanzeige erkennbar gewesen. Er habe überdies gewusst, dass die Einspruchsfrist vier Wochen betrage und dass er bei Gericht auf elektronischem Weg einen Zahlungsbefehl erhalten könne. Dass er dennoch bis zum 3. 10. 2006 mit seiner Nachfrage bei Gericht zugewartet habe, sei als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren, sodass die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden könne. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den Beschluss vom 3. 10. 2006 (ON 4a) ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Ferner änderte es den Beschluss vom 5. 12. 2006 (ON 12) iS der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls und der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Zahlungsbefehl sei dem Beklagten nicht wirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Stumvoll (in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO § 17 ZustG Rz 12 bis 13) kritisiere zu Recht die formale Sichtweise des VwGH, nach der alle „Zustellfehler" im Zusammenhang mit der Abholfrist die bereits eingetretene Wirksamkeit der Zustellung (durch Hinterlegung) nicht beeinträchtigten. Auch die Entscheidung 8 ObA 184/98m, die der Auffassung des VwGH entspreche, sei - wie Stumvoll zu Recht ausführe - nur vor ihrem speziellen Tatsachenhintergrund zutreffend. Stumvoll sei zu folgen, dass der Zustellvorgang als Einheit zu sehen sei und dass die Zustellung nicht wirksam sei, wenn auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens der Postorgane der Versuch, die Sendung zu beheben, misslinge. Der Zahlungsbefehl sei daher erst durch die Aushändigung an den Obmann des Beklagten am 3. 10. 2006 rechtswirksam zugestellt worden, weshalb das Erstgericht den am selben Tag erhobenen Einspruch des Beklagten zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.Mit Beschluss vom 5. 12. 2006 (ON 12) wies das Erstgericht diese Anträge des Beklagten ab. Da das ZustG eingehalten worden und kein Hinweis vorhanden sei, dass der Zahlungsbefehl nicht am 1. 9. 2006 abholbereit gewesen sei, sei die Zustellung formell wirksam. Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sei daher abzuweisen. Für den Obmann der Beklagten sei das Aktenzeichen aus der Hinterlegungsanzeige erkennbar gewesen. Er habe überdies gewusst, dass die Einspruchsfrist vier Wochen betrage und dass er bei Gericht auf elektronischem Weg einen Zahlungsbefehl erhalten könne. Dass er dennoch bis zum 3. 10. 2006 mit seiner Nachfrage bei Gericht zugewartet habe, sei als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren, sodass die beantragte Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden könne. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den Beschluss vom 3. 10. 2006 (ON 4a) ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Ferner änderte es den Beschluss vom 5. 12. 2006 (ON 12) iS der Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls und der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Zahlungsbefehl sei dem Beklagten nicht wirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Stumvoll (in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 87, ZPO Paragraph 17, ZustG Rz 12 bis 13) kritisiere zu Recht die formale Sichtweise des VwGH, nach der alle „Zustellfehler" im Zusammenhang mit der Abholfrist die bereits eingetretene Wirksamkeit der Zustellung (durch Hinterlegung) nicht beeinträchtigten. Auch die Entscheidung 8 ObA 184/98m, die der Auffassung des VwGH entspreche, sei - wie Stumvoll zu Recht ausführe - nur vor ihrem speziellen Tatsachenhintergrund zutreffend. Stumvoll sei zu folgen, dass der Zustellvorgang als Einheit zu sehen sei und dass die Zustellung nicht wirksam sei, wenn auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens der Postorgane der Versuch, die Sendung zu beheben, misslinge. Der Zahlungsbefehl sei daher erst durch die Aushändigung an den Obmann des Beklagten am 3. 10. 2006 rechtswirksam zugestellt worden, weshalb das Erstgericht den am selben Tag erhobenen Einspruch des Beklagten zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe.
Der Obmann des Beklagten habe am 31. 10. 2006 - und damit noch innerhalb der gegen den Zurückweisungsbeschluss offen stehenden Rekursfrist - unter Angabe des oben wiedergegebenen Sachverhalts „das Rechtsmittel gegen die vom Erstgericht erfolgte Vollstreckbarkeitsbestätigung" zu Protokoll gegeben. Aufgrund des eindeutig erkennbaren Inhalts dieses Rechtsschutzantrags - der Obmann habe sich offensichtlich gegen die Zurückweisung seines Einspruchs als verspätet wehren wollen - sei dieser Antrag inhaltlich notwendigerweise auch als Rekurs gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Einspruchs zu verstehen. Ein anderes Verständnis würde den Antrag von vornherein wirkungslos machen, da ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss über die Zurückweisung des Einspruchs jedenfalls die Rechtskraft des Zahlungsbefehls zur Folge habe. Dem daher bereits im Protokollarantrag vom 31. 10. 2006 enthaltenen Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss sei Folge zu geben und dieser Beschluss ersatzlos zu beheben.
Auch dem Rekurs gegen den Beschluss vom 5. 12. 2006 sei stattzugeben. Da rechtzeitig gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben worden sei, sei die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls aufzuheben. Der gesonderten Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft bedürfe es nicht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da es an einer zu restituierenden Versäumnis fehle.
Da die Rechtsauffassung des Rekursgerichts nicht mit der Begründung der Entscheidung 8 ObA 184/98m konform gehe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem zwar nach dem Wortlaut seines Rechtsmittelantrags nur die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 5. 12. 2006 (ON 12) begehrt wird, der aber angesichts seiner Anfechtungserklärung (der angefochtene Beschluss wird „vollinhaltlich" bekämpft) und nach seinem Inhalt gerade noch erkennbar auch die Wiederherstellung des Beschlusses vom 3. 10. 2006 (ON 4a) anstrebt.