Rechtssatz RS0036543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036543
Entscheidungsdatum
07.11.1990
Rechtssatz
In der Unterlassung der möglichen ex - post - Kontrolle der rechtzeitigen Absendung der Berufung und daher der Möglichkeit, bereits zu dem Zeitpunkt die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu bemerken, kann eine auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Gerichten und in der Einhaltung und Kontrolle der Fristen, somit ein grobes Verschulden des Parteienvertreters nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036543
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_009OBA00259_9000000_001