Rechtssatz RS0036587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036587
Entscheidungsdatum
07.12.1976
Rechtssatz
Wird eine Klagebeantwortung ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt und ohne die erforderlichen Gleichschriften und Halbschriften "als Information" mit dem Antrag auf Erstreckung der Klagebeantwortungsfrist zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts erstattet, ist das Verbesserungsverfahren nach §§ 84, 85 ZPO einzuleiten.Wird eine Klagebeantwortung ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt und ohne die erforderlichen Gleichschriften und Halbschriften "als Information" mit dem Antrag auf Erstreckung der Klagebeantwortungsfrist zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts erstattet, ist das Verbesserungsverfahren nach Paragraphen 84, 85, ZPO einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036587
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0050OB00883_7600000_001