Rechtssatz RS0036605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036605
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Rechtssatz
Wird ein Antrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - abgewiesen, obwohl richtigerweise ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, so kann die Verbesserung auch im Rechtsmittelverfahren aufgetragen werden, ist der Mangel inzwischen behoben, so kann das Rechtsmittelgericht sofort entscheiden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 137/75
Entscheidungstext OGH 24.01.1975 3 Ob 137/75
Veröff: SZ 48/6
- 2 Ob 532/84
Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 532/84
nur: Wird ein Antrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - abgewiesen, obwohl richtigerweise ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, so kann die Verbesserung auch im Rechtsmittelverfahren aufgetragen werden. (T1) Veröff: RZ 1985/7 S 22
- 3 Ob 134/07p
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 134/07p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 54 Abs 3 EO. (T2); Veröff: SZ 2007/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036605
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00137_7500000_004