Der gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs des Beklagten (im Verfahren unrichtig als klagende Partei bezeichnet) ist unzulässig.
Der § 84 Abs 1 ZPO enthält die allgemeine Anordnung der Beseitigung von Formgebrechen eines Schriftsatzes, die die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet sind. Die Verbesserungsvorschriften haben durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eine Erweiterung erfahren. Nach § 84 Abs 1 ZPO ist auch vorzugehen, wenn bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war und in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind (§ 84 Abs 3 ZPO). Ein nach § 84 Abs 1 ZPO ergehender Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (§ 84 Abs 1 zweiter Satz ZPO). Die näheren Vorschriften darüber, wie das vom Gericht von Amts wegen zur Erwirkung der Beseitigung von verbesserungsfähigen Mängeln von Schriftsätzen einzuschlagende Verfahren durchzuführen ist, enthält der § 85 ZPO. Auch gegen die aufgrund dieser Bestimmung ergehenden Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft (§ 85 Abs 3 erster Satz ZPO).Der Paragraph 84, Absatz eins, ZPO enthält die allgemeine Anordnung der Beseitigung von Formgebrechen eines Schriftsatzes, die die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung zu hindern geeignet sind. Die Verbesserungsvorschriften haben durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eine Erweiterung erfahren. Nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO ist auch vorzugehen, wenn bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war und in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO). Ein nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO ergehender Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Satz ZPO). Die näheren Vorschriften darüber, wie das vom Gericht von Amts wegen zur Erwirkung der Beseitigung von verbesserungsfähigen Mängeln von Schriftsätzen einzuschlagende Verfahren durchzuführen ist, enthält der Paragraph 85, ZPO. Auch gegen die aufgrund dieser Bestimmung ergehenden Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft (Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde durch den Beschluss des Rekursgerichts, nach dessen Inhalt das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben wird, die a-limine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Verbesserung auch im Rechtsmittelverfahren aufgetragen werden, wenn ein Antrag abgewiesen wurde, obwohl richtigerweise ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre (SZ 48/6). Fraglich ist jedoch, ob die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 84 Abs 1 und 85 Abs 3 ZPO noch anwendbar sind, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formell über die Anordnung eines Verbesserungsverfahrens hinausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung steht jedoch dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt (Jud 61 = SZ 27/290; JBl 1969, 670; RZ 1964, 121 ua). Dem an der Prüfung der Zuständigkeit in erster Instanz nicht beteiligten Beklagten ist auch nach dem Eingreifen der zweiten Instanz eine Beteiligung an dieser vorläufigen Prüfung versagt. Dem Beklagten ist eine die Klage zurückweisende Verfügung grundsätzlich auch nicht zuzustellen. Durch eine allfällige Zustellung wird die prozessuale Stellung des Beklagten, der in diesem Verfahrensstadium noch keine Parteistellung besitzt, nicht geändert (SZ 27/290; vgl Fasching III 832 und IV 543).Im vorliegenden Fall wurde durch den Beschluss des Rekursgerichts, nach dessen Inhalt das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben wird, die a-limine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht beseitigt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die Verbesserung auch im Rechtsmittelverfahren aufgetragen werden, wenn ein Antrag abgewiesen wurde, obwohl richtigerweise ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre (SZ 48/6). Fraglich ist jedoch, ob die Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 84, Absatz eins und 85 Absatz 3, ZPO noch anwendbar sind, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formell über die Anordnung eines Verbesserungsverfahrens hinausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung steht jedoch dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt (Jud 61 = SZ 27/290; JBl 1969, 670; RZ 1964, 121 ua). Dem an der Prüfung der Zuständigkeit in erster Instanz nicht beteiligten Beklagten ist auch nach dem Eingreifen der zweiten Instanz eine Beteiligung an dieser vorläufigen Prüfung versagt. Dem Beklagten ist eine die Klage zurückweisende Verfügung grundsätzlich auch nicht zuzustellen. Durch eine allfällige Zustellung wird die prozessuale Stellung des Beklagten, der in diesem Verfahrensstadium noch keine Parteistellung besitzt, nicht geändert (SZ 27/290; vergleiche Fasching römisch drei 832 und römisch vier 543).
Auch die Prüfung einer Klage auf ihre Eignung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung findet nur zwischen dem Gericht und dem Kläger ohne Beteiligung des Beklagten statt. Ein allfälliger Auftrag zur Verbesserung nach den §§ 84, 85 ZPO ergeht ohne Anhörung des Beklagten, dem die Klage auch noch nicht zugestellt wurde. An diesem Verhältnis ändert auch das Eingreifen der zweiten Instanz und die (im vorliegenden Fall) erfolgte Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung. Trägt daher das Rekursgericht nach einer a-limine Zurückweisung der Klage, weil diese infolge von Gebrechen eine ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung verhindere, dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf, kann dieser Beschluss auch vom Beklagten, der bisher formell am Verfahren noch nicht beteiligt war, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Der Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichts konnte die Zulässigkeit eines ausgeschlossenen Rechtsmittels nicht bewirken (JBl 1964, 154).Auch die Prüfung einer Klage auf ihre Eignung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung findet nur zwischen dem Gericht und dem Kläger ohne Beteiligung des Beklagten statt. Ein allfälliger Auftrag zur Verbesserung nach den Paragraphen 84, 85, ZPO ergeht ohne Anhörung des Beklagten, dem die Klage auch noch nicht zugestellt wurde. An diesem Verhältnis ändert auch das Eingreifen der zweiten Instanz und die (im vorliegenden Fall) erfolgte Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung. Trägt daher das Rekursgericht nach einer a-limine Zurückweisung der Klage, weil diese infolge von Gebrechen eine ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung verhindere, dem Erstgericht die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf, kann dieser Beschluss auch vom Beklagten, der bisher formell am Verfahren noch nicht beteiligt war, durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Der Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichts konnte die Zulässigkeit eines ausgeschlossenen Rechtsmittels nicht bewirken (JBl 1964, 154).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Bestimmung des § 385 Abs 3 GeO zu beachten haben.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Bestimmung des Paragraph 385, Absatz 3, GeO zu beachten haben.