Rechtssatz RS0036656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036656
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Stellt der Berufungswerber den ausdrücklichen Antrag auf Beweiswiederholung und verlangt er in der Berufungsschrift überdies die Durchführung eines Lokalaugenscheins, ohne jedoch den Begriff "mündliche Berufungsverhandlung" zu erwähnen, ist er zufolge der Neufassung des § 84 Abs 3 ZPO durch die ZVN 1983 vom Berufungsgericht zur Verbesserung seiner Berufungsanträge dahin aufzufordern, eindeutig zu erklären, ob er die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.Stellt der Berufungswerber den ausdrücklichen Antrag auf Beweiswiederholung und verlangt er in der Berufungsschrift überdies die Durchführung eines Lokalaugenscheins, ohne jedoch den Begriff "mündliche Berufungsverhandlung" zu erwähnen, ist er zufolge der Neufassung des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durch die ZVN 1983 vom Berufungsgericht zur Verbesserung seiner Berufungsanträge dahin aufzufordern, eindeutig zu erklären, ob er die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 185/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 185/87
Veröff: JBl 1988,472
- 9 Ob 703/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 Ob 703/91
Auch; Beisatz: Eines formellen Antrages auf Beweiswiederholung bedarf es nicht. Unterbleibt ein solches Verbesserungsverfahren, liegt der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO vor. (T1) Veröff: RZ 1991/76 S 257
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036656
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00185_8700000_001