Die Revision ist in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Der Kläger beantragte in seiner Berufung zwar nicht ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 492 Abs 1 ZPO), er stellte aber unter anderem den Berufungsantrag, das Berufungsgericht wolle das erstgerichtliche Urteil "nach Beweiswiederholung" dahin abändern, daß ihm auch das gesamte abgewiesene Klagebegehren zugesprochen werde. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung führte der Kläger aus, daß es unmöglich gewesen wäre, die von ihm bearbeitete Anlage kurz aufzuheben, um dann Material durchzuliefern. Dazu beantragte er Beweiswiederholung, insbesondere unter Beiziehung des türkischen Helfers N. A*** als Zeugen sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins. In der Revision rügt der Kläger die vom Berufungsgericht unterlassene Beweiswiederholung und die Nichtvornahme eines Lokalaugenscheins als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und macht überdies geltend, daß die in seiner Berufung gestellten Anträge auch als Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewertet hätten werden müssen.Die Revision ist in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Der Kläger beantragte in seiner Berufung zwar nicht ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Paragraph 492, Absatz eins, ZPO), er stellte aber unter anderem den Berufungsantrag, das Berufungsgericht wolle das erstgerichtliche Urteil "nach Beweiswiederholung" dahin abändern, daß ihm auch das gesamte abgewiesene Klagebegehren zugesprochen werde. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung führte der Kläger aus, daß es unmöglich gewesen wäre, die von ihm bearbeitete Anlage kurz aufzuheben, um dann Material durchzuliefern. Dazu beantragte er Beweiswiederholung, insbesondere unter Beiziehung des türkischen Helfers N. A*** als Zeugen sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins. In der Revision rügt der Kläger die vom Berufungsgericht unterlassene Beweiswiederholung und die Nichtvornahme eines Lokalaugenscheins als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und macht überdies geltend, daß die in seiner Berufung gestellten Anträge auch als Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewertet hätten werden müssen.
Auf Grund dieser Rüge ist daher vorerst zu prüfen, ob der in § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Nichtigkeitsgrund (Fasching Kommentar IV 303; SZ 7/388 ua) oder der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt. Gemäß § 492 Abs 1 ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der für die Erstattung der Berufungsbeantwortung offen stehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Es ist somit davon auszugehen, daß das Gesetz einen "ausdrücklichen" Antrag auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung fordert (Holzhammer ZPR2 329), der sich zumindest klar aus den Ausführungen in den Rechtsmittelschriften ergeben muß. Diese seit der 5.Gerichtsentlastungsnovelle verlangte Eindeutigkeit der Stellungnahme (vgl. SZ 13/63, 21/110 mwH) wurde auch in der Neufassung dieser Bestimmung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 beibehalten. Es reicht folglich nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Beweis- und Tatsachenrüge geltend zu machen und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll (Pollak System2 743; 5 Ob 732/81 ua). Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge dennoch beachtlich ist und die Unterlassung des Antrages bewirkt, daß das Berufungsgericht die Berufungsgründe sehr wohl zu prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bekommt und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung ohnehin von Amts wegen anzuordnen hat (Fasching Kommentar IV 197; SZ 57/142). Andererseits entspricht es sicherlich nicht dem Sinn des § 492 Abs 1 ZPO, von den Parteien einen ausdrücklichen und abgesonderten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung zu verlangen. Lehre und überwiegende Rechtsprechung (weitergehend SZ 8/176) sehen es als hinreichend an, wenn im Zusammenhang mit den anderen Berufungsanträgen im Wortlaut der Anträge die "mündliche Berufungsverhandlung" in einer solchen Weise erwähnt wird, daß ihre Durchführung als von der Partei logisch vorausgesetzt erscheint (Fasching Kommentar IV 196; Kuderna ASGG § 44 Erl. 2, 222; EvBl 1967/118; 5 Ob 580/85 ua).Auf Grund dieser Rüge ist daher vorerst zu prüfen, ob der in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Nichtigkeitsgrund (Fasching Kommentar römisch vier 303; SZ 7/388 ua) oder der geltend gemachte Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorliegt. Gemäß Paragraph 492, Absatz eins, ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der für die Erstattung der Berufungsbeantwortung offen stehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben. Es ist somit davon auszugehen, daß das Gesetz einen "ausdrücklichen" Antrag auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung fordert (Holzhammer ZPR2 329), der sich zumindest klar aus den Ausführungen in den Rechtsmittelschriften ergeben muß. Diese seit der 5.Gerichtsentlastungsnovelle verlangte Eindeutigkeit der Stellungnahme vergleiche SZ 13/63, 21/110 mwH) wurde auch in der Neufassung dieser Bestimmung durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 beibehalten. Es reicht folglich nicht aus, ohne eine solche Antragstellung eine Beweis- und Tatsachenrüge geltend zu machen und sich zur Dartuung dieses Berufungsgrundes auf Beweise zu berufen, deren Aufnahme durch das Berufungsgericht erfolgen soll (Pollak System2 743; 5 Ob 732/81 ua). Dies folgt schon daraus, daß die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge dennoch beachtlich ist und die Unterlassung des Antrages bewirkt, daß das Berufungsgericht die Berufungsgründe sehr wohl zu prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bekommt und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung ohnehin von Amts wegen anzuordnen hat (Fasching Kommentar römisch vier 197; SZ 57/142). Andererseits entspricht es sicherlich nicht dem Sinn des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO, von den Parteien einen ausdrücklichen und abgesonderten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung zu verlangen. Lehre und überwiegende Rechtsprechung (weitergehend SZ 8/176) sehen es als hinreichend an, wenn im Zusammenhang mit den anderen Berufungsanträgen im Wortlaut der Anträge die "mündliche Berufungsverhandlung" in einer solchen Weise erwähnt wird, daß ihre Durchführung als von der Partei logisch vorausgesetzt erscheint (Fasching Kommentar römisch vier 196; Kuderna ASGG Paragraph 44, Erl. 2, 222; EvBl 1967/118; 5 Ob 580/85 ua).
Der anwaltlich vertretene Kläger hat es im vorliegenden Fall nicht nur verabsäumt, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu stellen, sondern er hat auch den Begriff "mündliche Berufungsverhandlung" in seiner Berufungsschrift nicht erwähnt. Es konnte daher zumindest noch in einem gewissen Maße zweifelhaft erscheinen, ob er dem Berufungsgericht nur die in § 492 Abs 2 letzter Satz ZPO eingeräumte Möglichkeit der Anberaumung einer Berufungsverhandlung von Amts wegen nachdrücklich nahelegen oder ob er auf keinen Fall auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten wollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher nicht mit Nichtigkeit behaftet, doch hätte sich das Berufungsgericht nicht mit dem von ihm eingenommenen formalistischen Standpunkt begnügen dürfen. Wenn das Berufungsgericht nämlich die Forderung des Klägers nach Beweiswiederholung - eines formellen Antrages bedurfte es diesbezüglich nicht - nicht für einen ausdrücklichen Antrag nach § 492 Abs 1 ZPO als ausreichend erachtete, hätte es zufolge der Neufassung des § 84 Abs 3 ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 von Amts wegen den Kläger zur Verbesserung seines Antrages dahin auffordern müssen, ob er ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung begehre (Fasching ZPR Rz 1799; Kuderna ASGG § 44 Erl.2, 222). Da ein solches Verbesserungsverfahren unterblieb, liegt der Revisionsgrund nach § 503 Ab.1 Z 2 ZPO vor. Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der anwaltlich vertretene Kläger hat es im vorliegenden Fall nicht nur verabsäumt, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu stellen, sondern er hat auch den Begriff "mündliche Berufungsverhandlung" in seiner Berufungsschrift nicht erwähnt. Es konnte daher zumindest noch in einem gewissen Maße zweifelhaft erscheinen, ob er dem Berufungsgericht nur die in Paragraph 492, Absatz 2, letzter Satz ZPO eingeräumte Möglichkeit der Anberaumung einer Berufungsverhandlung von Amts wegen nachdrücklich nahelegen oder ob er auf keinen Fall auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten wollte. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher nicht mit Nichtigkeit behaftet, doch hätte sich das Berufungsgericht nicht mit dem von ihm eingenommenen formalistischen Standpunkt begnügen dürfen. Wenn das Berufungsgericht nämlich die Forderung des Klägers nach Beweiswiederholung - eines formellen Antrages bedurfte es diesbezüglich nicht - nicht für einen ausdrücklichen Antrag nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO als ausreichend erachtete, hätte es zufolge der Neufassung des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 von Amts wegen den Kläger zur Verbesserung seines Antrages dahin auffordern müssen, ob er ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung begehre (Fasching ZPR Rz 1799; Kuderna ASGG Paragraph 44, Erl.2, 222). Da ein solches Verbesserungsverfahren unterblieb, liegt der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ab.1 Ziffer 2, ZPO vor. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.