Rechtssatz RS0036674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036674
Geschäftszahl
6Ob67/71; 1Ob188/06p
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist eine Tatsachenbehauptung, die gemäß § 396 ZPO für wahr zu halten ist. Der bloße Antrag auf Fällung eines "negativen Versäumungsurteils" genügt aber nicht, denn ein solcher Antrag lässt mangels jeder Äußerung der tätigen Partei über die Tatsachengrundlage der Entscheidung nicht erkennen, von welcher tatsächlichen Voraussetzung die antragstellende Partei ausgeht. Der Antrag auf Klagsabweisung könnte sich nämlich auf rechtliche Erwägungen, aber auch auf Tatsachen gründen, die die Richtigkeit der Klagsangaben unberührt lassen wie Verzicht, Gegenforderung etc. In einem solchen Fall hat das Gericht die beklagte Partei zum Verhandeln durch Aufstellung von Tatsachenbehauptungen zu veranlassen.Auch die bloße Bestreitung des Vorbringens der Gegenseite ist eine Tatsachenbehauptung, die gemäß Paragraph 396, ZPO für wahr zu halten ist. Der bloße Antrag auf Fällung eines "negativen Versäumungsurteils" genügt aber nicht, denn ein solcher Antrag lässt mangels jeder Äußerung der tätigen Partei über die Tatsachengrundlage der Entscheidung nicht erkennen, von welcher tatsächlichen Voraussetzung die antragstellende Partei ausgeht. Der Antrag auf Klagsabweisung könnte sich nämlich auf rechtliche Erwägungen, aber auch auf Tatsachen gründen, die die Richtigkeit der Klagsangaben unberührt lassen wie Verzicht, Gegenforderung etc. In einem solchen Fall hat das Gericht die beklagte Partei zum Verhandeln durch Aufstellung von Tatsachenbehauptungen zu veranlassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 67/71
Entscheidungstext OGH 31.03.1971 6 Ob 67/71
Veröff: JBl 1972,326
- 1 Ob 188/06p
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 188/06p
Vgl aber; Beisatz: Hier reichen infolge Erstattung der Klagbeantwortung, die ein Tatsachensubstrat enthaltet, die Verfahrensgrundlagen zur Erlassung eines Versäumungsurteils aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036674
Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0060OB00067_7100000_001