Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Titel.
Vorträge der Parteien und Processleitung.
Vorträge der Parteien.
§. 176.Paragraph 176,
Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. In Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Außerdem ist die Überreichung vorbereitender Schriftsätze nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen nothwendig.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020309
Alte Dokumentnummer
N2189517346T