Rechtstracker.at

§ 177 ZPO

Fassungen
ab 01.06.2009 — BGBl. I Nr. 40/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 177 heute01.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 17701.01.189831.05.2009 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. I Nr. 40/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten thatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig. Paragraph 76, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.

Schlagworte

tatsächliches Vorbringen

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40105204