Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 175.Paragraph 175,
(1)Absatz eins,Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
(2)Absatz 2,Die außerhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschließung der Öffentlichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020308
alte Dokumentnummer
N2189517345T