Rechtssatz RS0036759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036759
Entscheidungsdatum
11.12.1989
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 12 LPG trifft den Richter wegen des grundsätzlich außerstreitigen Charakters des Verfahrens sogar eine über § 182 ZPO hinausgehende Pflicht, durch Fragestellung und Erörterung der Rechtsfragen die Parteien zu einem entsprechend konkreten Vorbringen anzuleiten. Die Unterlassung dieser Anleitung stellt einen Gerichtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhaltes dar.Im Verfahren nach Paragraph 12, LPG trifft den Richter wegen des grundsätzlich außerstreitigen Charakters des Verfahrens sogar eine über Paragraph 182, ZPO hinausgehende Pflicht, durch Fragestellung und Erörterung der Rechtsfragen die Parteien zu einem entsprechend konkreten Vorbringen anzuleiten. Die Unterlassung dieser Anleitung stellt einen Gerichtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhaltes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036759
Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_001