Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 12 Z 2 LPG, §§ 502 Abs 4 Z 1, 527 Abs 2 ZPO), er ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers ist unzulässig, weil § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nur für den Fall eines Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO eröffnet. Der Antragsgegner macht im wesentlichen geltend, das Rekursgericht habe zutreffend die Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens erkannt. In einem solchen Fall könne aber auch der Untersuchungsgrundsatz des Außerstreitverfahrens nicht so weit gehen, im Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers weitere denkmögliche Sachverhalte zu überprüfen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (Paragraph 12, Ziffer 2, LPG, Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 527, Absatz 2, ZPO), er ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers ist unzulässig, weil Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nur für den Fall eines Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO eröffnet. Der Antragsgegner macht im wesentlichen geltend, das Rekursgericht habe zutreffend die Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens erkannt. In einem solchen Fall könne aber auch der Untersuchungsgrundsatz des Außerstreitverfahrens nicht so weit gehen, im Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers weitere denkmögliche Sachverhalte zu überprüfen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches (vgl Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 75). Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß § 12 Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch - gleich dem Verfahren nach § 37 MRG - durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Z 1 bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 12 LPG). Gerade der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet aber das Gericht, auch in einem solchen außerstreitigen Verfahren die Parteien im Sinne des § 182 ZPO zur Erstattung eines vollständigen, schlüssigen Vorbringens anzuleiten (vgl EFSlg 39.528). Dabei trifft den Richter wegen des grundsätzlich außerstreitigen Charakters des Verfahrens sogar eine über § 182 ZPO hinausgehende Pflicht, durch Fragestellung und Erörterung der Rechtsfragen die Parteien zu einem entsprechend konkreten Vorbringen anzuleiten. Die Unterlassung dieser Anleitung stellt einen Gerichtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhaltes dar (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 523). Das am 1.1.1970 in Kraft getretene Landpachtgesetz unterscheidet zwischen drei Gruppen von Landpachtverträgen mit unterschiedlichem Schutz für die Vertragsverlängerung: Seine diesbezüglichen Bestimmungen (§§ 5 bis 9 LPG) finden gemäß § 17 Abs 2 LPG uneingeschränkt nur auf alle Landpachtverträge Anwendung, "die nach dem 1.7.1969 geschlossen wurden oder werden". Landpachtverträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, können entweder "langjährige Landpachtverträge" sein, die am 1.7.1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden haben und von deren Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, oder "sonstige bestehende Landpachtverträge", die vor dem 1.7.1969 geschlossen wurden. Auf die "langjährigen " Altpachtverträge findet die Übergangsregelung des § 16 LPG Anwendung, auf die "sonstigen" Altpachtverträge diejenigen des § 17 Abs 1 LPG (vgl Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 vor § 1 LPG; Ryschawy in ImmZ 1970, 183 f). Das rechtspolitische Ziel der Vertragskategorien der Altpachtverträge bestand in ihrer Eingliederung in das System des Landpachtgesetzes, weil sie seinerzeit vielfach unter völlig anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgeschlossen worden sind. Dabei wurde eine besondere Vorsorge für die "langjährigen" Altpachtverträge getroffen. Für sie sollte durch § 16 LPG eine in Ansehung der praktischen Auswirkungen weitgehend dem damals geltenden Recht (Reichspachtschutzordnung) entsprechende Übergangs(Sonder)regelung geschaffen werden (ErlBem der RV des LPG, 1216 BlgNR XI.GP, 7). Danach hat der Pächter, ausgenommen bei Vorliegen der im § 16 Abs 1 Z 1 und 2 LPG taxativ aufgezählten entgegenstehenden Gründe, einen praktisch unbeschränkten Verlängerungsanspruch ohne Rücksicht auf Richtpachtzeiten und ohne Interessenabwägung, wenn auch grundsätzlich immer wieder nur auf das Doppelte der sonst nach § 7 Abs 1 LPG maßgeblichen Frist einer möglichen Einzelverlängerung (Würth, aaO, Rz 4 zu § 16 LPG). Auf die "sonstigen" Altpachtverträge, also solche, die entweder am 1.7.1969 noch nicht durch mindestens 10 Jahre hindurch bestanden haben oder die ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Pächters aufgelöst werden könnten (Ryschawy, aaO, 184), finden jedoch bereits die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 LPG - nur mit den Einschränkungen des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 LPG - Anwendung.Das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 12, LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches vergleiche Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 75). Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß Paragraph 12, Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch - gleich dem Verfahren nach Paragraph 37, MRG - durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Ziffer eins bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 12, LPG). Gerade der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet aber das Gericht, auch in einem solchen außerstreitigen Verfahren die Parteien im Sinne des Paragraph 182, ZPO zur Erstattung eines vollständigen, schlüssigen Vorbringens anzuleiten vergleiche EFSlg 39.528). Dabei trifft den Richter wegen des grundsätzlich außerstreitigen Charakters des Verfahrens sogar eine über Paragraph 182, ZPO hinausgehende Pflicht, durch Fragestellung und Erörterung der Rechtsfragen die Parteien zu einem entsprechend konkreten Vorbringen anzuleiten. Die Unterlassung dieser Anleitung stellt einen Gerichtsfehler bei der Ermittlung des Sachverhaltes dar (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 523). Das am 1.1.1970 in Kraft getretene Landpachtgesetz unterscheidet zwischen drei Gruppen von Landpachtverträgen mit unterschiedlichem Schutz für die Vertragsverlängerung: Seine diesbezüglichen Bestimmungen (Paragraphen 5 bis 9 LPG) finden gemäß Paragraph 17, Absatz 2, LPG uneingeschränkt nur auf alle Landpachtverträge Anwendung, "die nach dem 1.7.1969 geschlossen wurden oder werden". Landpachtverträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, können entweder "langjährige Landpachtverträge" sein, die am 1.7.1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden haben und von deren Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, oder "sonstige bestehende Landpachtverträge", die vor dem 1.7.1969 geschlossen wurden. Auf die "langjährigen " Altpachtverträge findet die Übergangsregelung des Paragraph 16, LPG Anwendung, auf die "sonstigen" Altpachtverträge diejenigen des Paragraph 17, Absatz eins, LPG vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 vor Paragraph eins, LPG; Ryschawy in ImmZ 1970, 183 f). Das rechtspolitische Ziel der Vertragskategorien der Altpachtverträge bestand in ihrer Eingliederung in das System des Landpachtgesetzes, weil sie seinerzeit vielfach unter völlig anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgeschlossen worden sind. Dabei wurde eine besondere Vorsorge für die "langjährigen" Altpachtverträge getroffen. Für sie sollte durch Paragraph 16, LPG eine in Ansehung der praktischen Auswirkungen weitgehend dem damals geltenden Recht (Reichspachtschutzordnung) entsprechende Übergangs(Sonder)regelung geschaffen werden (ErlBem der Regierungsvorlage des LPG, 1216 BlgNR römisch elf.GP, 7). Danach hat der Pächter, ausgenommen bei Vorliegen der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LPG taxativ aufgezählten entgegenstehenden Gründe, einen praktisch unbeschränkten Verlängerungsanspruch ohne Rücksicht auf Richtpachtzeiten und ohne Interessenabwägung, wenn auch grundsätzlich immer wieder nur auf das Doppelte der sonst nach Paragraph 7, Absatz eins, LPG maßgeblichen Frist einer möglichen Einzelverlängerung (Würth, aaO, Rz 4 zu Paragraph 16, LPG). Auf die "sonstigen" Altpachtverträge, also solche, die entweder am 1.7.1969 noch nicht durch mindestens 10 Jahre hindurch bestanden haben oder die ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Pächters aufgelöst werden könnten (Ryschawy, aaO, 184), finden jedoch bereits die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 9 LPG - nur mit den Einschränkungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LPG - Anwendung.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen am 18.11.1975 abgeschlossenen Pachtvertrag mit einer Pachtzeit bis zum 30.9.1988 behauptet. Danach fänden aber auf seinen Verlängerungsantrag gemäß § 17 Abs 2 LPG die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 LPG uneingeschränkt Anwendung, sodaß eine Verlängerung der Dauer dieses Landpachtvertrages schon gemäß § 6 Abs 3 LPG unzulässig gewesen wäre. Sein Verlängerungsantrag war daher unschlüssig, weil die weitere Behauptung über das angebliche Vorliegen eines "langfristigen Pachtvertrages" entweder einer unrichtigen Einschätzung der Rechtslage entsprang oder - mangels eines diese Rechtsbehauptung tragenden Tatsachensubstrates - auf unvollständige Sachbehauptungen zurückzuführen war. Daran vermochte auch die Vorlage des Pachtvertrages vom 10.10.1960 nichts zu ändern, weil dessen Pachtzeit bereits am 28.2.1965 endete. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß mit der sofortigen Abweisung des unschlüssigen Verlängerungsantrages dem Erstgericht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, weil es vorher die hier in Betracht kommenden Rechtsfragen mit den Parteien weder erörtert noch diese im Wege geeigneter Fragestellung zu einer allfälligen Ergänzung und Konkretisierung ihres Sachvorbringens angeleitet hat. Hiezu wäre aber das Erstgericht umsomehr verpflichtet gewesen, als die beiden vom Antragsteller vorgelegten Pachtverträge handschriftlich die Vermerke "1." und "4."Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen am 18.11.1975 abgeschlossenen Pachtvertrag mit einer Pachtzeit bis zum 30.9.1988 behauptet. Danach fänden aber auf seinen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 17, Absatz 2, LPG die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 9 LPG uneingeschränkt Anwendung, sodaß eine Verlängerung der Dauer dieses Landpachtvertrages schon gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LPG unzulässig gewesen wäre. Sein Verlängerungsantrag war daher unschlüssig, weil die weitere Behauptung über das angebliche Vorliegen eines "langfristigen Pachtvertrages" entweder einer unrichtigen Einschätzung der Rechtslage entsprang oder - mangels eines diese Rechtsbehauptung tragenden Tatsachensubstrates - auf unvollständige Sachbehauptungen zurückzuführen war. Daran vermochte auch die Vorlage des Pachtvertrages vom 10.10.1960 nichts zu ändern, weil dessen Pachtzeit bereits am 28.2.1965 endete. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß mit der sofortigen Abweisung des unschlüssigen Verlängerungsantrages dem Erstgericht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, weil es vorher die hier in Betracht kommenden Rechtsfragen mit den Parteien weder erörtert noch diese im Wege geeigneter Fragestellung zu einer allfälligen Ergänzung und Konkretisierung ihres Sachvorbringens angeleitet hat. Hiezu wäre aber das Erstgericht umsomehr verpflichtet gewesen, als die beiden vom Antragsteller vorgelegten Pachtverträge handschriftlich die Vermerke "1." und "4."
tragen, sodaß für den noch aufklärungsbedürftigen Zeitraum vom 1.3.1965 bis 30.9.1975 das Vorliegen eines "2. und 3.Pachtvertrages" indiziert sein könnte.
Die für das zu ergänzende erstgerichtliche Verfahren vom Rekursgericht vorgegegebenen rechtlichen Richtlinien bedürfen jedoch in folgender Hinsicht einer Einschränkung bzw Korrektur:
Voraussetzung für die Verlängerung eines "langjährigen" Altpachtvertrages im Sinne des § 16 Abs 1 LPG ist es auch, daß die wirtschaftliche Existenz des Pächters von der Aufrechterhaltung des Pachtvertrages abhängt. Es müssen dabei die Einkünfte des Pächters aus der Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke nicht für sich allein zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz ausreichen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob seine Existenz, sei es zur Gänze, oder doch in erheblichem Maße, davon abhängt (Würth, aaO, Rz 3 zu § 16 LPG; vgl EvBl.1975/292; MietSlg 34.524; 1 Ob 526/88). Solches hat der Antragsteller im vorliegenden Fall bereits mit hinreichender Deutlichkeit behauptet, er hat aber hiefür bisher keinerlei Beweise angeboten.Voraussetzung für die Verlängerung eines "langjährigen" Altpachtvertrages im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, LPG ist es auch, daß die wirtschaftliche Existenz des Pächters von der Aufrechterhaltung des Pachtvertrages abhängt. Es müssen dabei die Einkünfte des Pächters aus der Bewirtschaftung der Pachtgrundstücke nicht für sich allein zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz ausreichen. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob seine Existenz, sei es zur Gänze, oder doch in erheblichem Maße, davon abhängt (Würth, aaO, Rz 3 zu Paragraph 16, LPG; vergleiche EvBl.1975/292; MietSlg 34.524; 1 Ob 526/88). Solches hat der Antragsteller im vorliegenden Fall bereits mit hinreichender Deutlichkeit behauptet, er hat aber hiefür bisher keinerlei Beweise angeboten.
Hingegen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß ein "langjähriger" Altpachtvertrag, dessen ausdrücklich vereinbarte Pachtzeit nach dem 1.7.1969 ablief, nicht nur dann seine Eigenschaft als solcher behält, wenn bloß dessen Pachtzeit nach diesem Stichtag entweder im Einvernehmen zwischen Pächter und Verpächter oder im Wege einer Antragstellung des Pächters gemäß § 16 LPG verlängert wurde, sondern auch dann, wenn im unmittelbaren Anschluß daran ein weiterer, rechtlich selbständiger Landpachtvertrag für eine weitere Pachtzeit mit einem "im wesentlichen gleichen Inhalt" geschlossen wurde. Nach dem oben angeführten Schutzzweck der Sonderregelung des § 16 LPG muß dessen Abs 3, der zwar nach seinem Wortlaut zunächst nur der Ermittlung des im Abs 1 genannten Zeitraumes (mindestens 10-jährige Bestanddauer des Landpachtvertrages am Stichtag 1.7.1969) dient, als Spezialnorm auch auf eine Fortsetzung der ununterbrochenen Kette von Landpachtverträgen nach diesem Stichtag Anwendung finden. Wenn also nach dem 1.7.1969 ein rechtlich selbständiger Landpachtvertrag mit im wesentlichen gleichen Inhalt ohne Unterbrechung der Pachtzeit geschlossen wurde, so liegt darin die Fortsetzung des "langjährigen" Altpachtvertrages und nicht etwa der Abschluß eines völlig neuen Landpachtvertrages, auf den gemäß § 17 Abs 2 LPG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung zu finden hätten. Eine ununterbrochene Kette von Landpachtverträgen mit im wesentlichen gleichen Inhalt ist vor allem dann gegegen, wenn das Pachtobjekt dem gleichen Betrieb dient (Ryschawy, aaO, 183), erfordert also den gleichen Pachtgegenstand und einen wenigstens ähnlichen Vertragszweck, dieselben Vertragsteile oder deren Vormänner, nicht aber unbedingt den gleichen Pachtzins oder die gleichen Nebenbestimmungen (Würth, aaO, Rz 2 zu § 16 LPG).Hingegen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß ein "langjähriger" Altpachtvertrag, dessen ausdrücklich vereinbarte Pachtzeit nach dem 1.7.1969 ablief, nicht nur dann seine Eigenschaft als solcher behält, wenn bloß dessen Pachtzeit nach diesem Stichtag entweder im Einvernehmen zwischen Pächter und Verpächter oder im Wege einer Antragstellung des Pächters gemäß Paragraph 16, LPG verlängert wurde, sondern auch dann, wenn im unmittelbaren Anschluß daran ein weiterer, rechtlich selbständiger Landpachtvertrag für eine weitere Pachtzeit mit einem "im wesentlichen gleichen Inhalt" geschlossen wurde. Nach dem oben angeführten Schutzzweck der Sonderregelung des Paragraph 16, LPG muß dessen Absatz 3,, der zwar nach seinem Wortlaut zunächst nur der Ermittlung des im Absatz eins, genannten Zeitraumes (mindestens 10-jährige Bestanddauer des Landpachtvertrages am Stichtag 1.7.1969) dient, als Spezialnorm auch auf eine Fortsetzung der ununterbrochenen Kette von Landpachtverträgen nach diesem Stichtag Anwendung finden. Wenn also nach dem 1.7.1969 ein rechtlich selbständiger Landpachtvertrag mit im wesentlichen gleichen Inhalt ohne Unterbrechung der Pachtzeit geschlossen wurde, so liegt darin die Fortsetzung des "langjährigen" Altpachtvertrages und nicht etwa der Abschluß eines völlig neuen Landpachtvertrages, auf den gemäß Paragraph 17, Absatz 2, LPG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung zu finden hätten. Eine ununterbrochene Kette von Landpachtverträgen mit im wesentlichen gleichen Inhalt ist vor allem dann gegegen, wenn das Pachtobjekt dem gleichen Betrieb dient (Ryschawy, aaO, 183), erfordert also den gleichen Pachtgegenstand und einen wenigstens ähnlichen Vertragszweck, dieselben Vertragsteile oder deren Vormänner, nicht aber unbedingt den gleichen Pachtzins oder die gleichen Nebenbestimmungen (Würth, aaO, Rz 2 zu Paragraph 16, LPG).
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.