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Rechtssatz RS0066193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066193

Geschäftszahl

6Ob685/89; 5Ob66/07b

Entscheidungsdatum

03.04.2007

Norm

LPG §12

Rechtssatz

Das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 12, LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß Paragraph 12, Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Ziffer eins bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 685/89
    Entscheidungstext OGH 11.12.1989 6 Ob 685/89
    Veröff: EvBl 1990/88 S 405 = MietSlg XLI/38
  • 5 Ob 66/07b
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 66/07b
    nur: Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066193

Dokumentnummer

JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_002