Rechtssatz RS0036832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036832
Geschäftszahl
5Ob226/66; 4Ob42/11x
Entscheidungsdatum
10.05.2011
Rechtssatz
Nach § 158 ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.Nach Paragraph 158, ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 226/66
Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 226/66
Veröff: RZ 1967,93
- 4 Ob 42/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 42/11x
Beisatz: Hier: Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den später enthobenen Verlassenschaftskurator. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036832
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00226_6600000_001