Rechtssatz RS0036850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036850
Entscheidungsdatum
14.03.1984
Rechtssatz
Als Findling im Sinne des § 8 StbG kann eine Person nur so lange angesehen werden, als seine Mutter unbekannt ist. Das StbG sieht nicht vor, daß der "Beweis des Gegenteils" in bestimmter qualifizierter Form, etwa durch Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte; diese Frage kann als Vorfrage vom Gericht beurteilt werden.Als Findling im Sinne des Paragraph 8, StbG kann eine Person nur so lange angesehen werden, als seine Mutter unbekannt ist. Das StbG sieht nicht vor, daß der "Beweis des Gegenteils" in bestimmter qualifizierter Form, etwa durch Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte; diese Frage kann als Vorfrage vom Gericht beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036850
Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00537_8400000_001