Rechtssatz RS0037047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037047
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 KO von der Unterbrechung nur die im § 6 Abs 3 KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach § 6 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO von der Unterbrechung nur die im Paragraph 6, Absatz 3, KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach Paragraph 6, Absatz 2, KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 211/77
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 8 Ob 211/77
Veröff: SZ 51/10 = EvBl 1978/123 S 354
- 2 Ob 84/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 2 Ob 84/81
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. (T1) Veröff: RZ 1982/47 S 193
- 6 Ob 1/03w
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 1/03w
Auch; Veröff: SZ 2003/6
- 2 Ob 15/11m
Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 15/11m
Vgl; Beisatz: Hier: Ex lege Verfahrensunterbrechung infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners. (T2)
- 7 Ob 185/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 185/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037047
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0080OB00211_7700000_002