Rechtssatz RS0037102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037102
Entscheidungsdatum
26.01.2000
Rechtssatz
Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach § 1313a ABGB haftet.Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach Paragraph 1313 a, ABGB haftet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
- 7 Ob 187/99x
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
nur: Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037102
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00033_9400000_002