Rechtssatz RS0037111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037111
Entscheidungsdatum
28.04.1988
Rechtssatz
Der aus § 182 ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären.Der aus Paragraph 182, ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037111
Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00519_8800000_002