Der gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Dem Rekurs der beklagten Parteien kommt Berechtigung zu.
Dienstbarkeiten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Beruht der Erwerb der Dienstbarkeit auf dem Privatrechtstitel der Ersitzung, richtet sich das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 ABGB nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit, sodaß die Dienstbarkeit des Gehweges nur in jenen räumlichen Grenzen erworben wird, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde (Schubert in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 1452 und Rdz 6 zu § 1460; JBl. 1978, 144; SZ 45/39). Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (Schubert aaO Rdz 8 zu § 1460). Begehrt der Ersitzungsbesitzer die Feststellung der Dienstbarkeit und dessen Einverleibung ohne räumliche Beschränkung in Ansehung des ganzen Grundstückes, wie im vorliegenden Fall, hat er das Ausmaß des Rechtserwerbes in diesem Umfang zu beweisen. Im vorliegenden Fall steht fest, daß nicht das gesamte Grundstück der Beklagten begangen bzw. befahren wurde, sondern nur ein räumlich begrenzter Teil. Die Auffassung der klagenden Partei, daß sich die Dienstbarkeit "mangels anderer Vereinbarung oder Einwendungen" auf das gesamte Grundstück erstrecke, ist unrichtig. Die klagende Partei stützte ihren Rechtserwerb nicht auf eine Vereinbarung. Nach den obigen Darlegungen kommt es aber nicht darauf an, ob die Beklagten, die einen Rechtserwerb der klagenden Partei überhaupt bestreiten, auch eingewendet haben, daß nur ein räumlich begrenzter Rechtserwerb in Betracht kommt.Dienstbarkeiten sind dingliche, auf Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch oder Enteignung eingeräumte Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache. Beruht der Erwerb der Dienstbarkeit auf dem Privatrechtstitel der Ersitzung, richtet sich das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß Paragraph 1460, ABGB nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit, sodaß die Dienstbarkeit des Gehweges nur in jenen räumlichen Grenzen erworben wird, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde (Schubert in Rummel ABGB Rdz 1 zu Paragraph 1452 und Rdz 6 zu Paragraph 1460,; JBl. 1978, 144; SZ 45/39). Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (Schubert aaO Rdz 8 zu Paragraph 1460,). Begehrt der Ersitzungsbesitzer die Feststellung der Dienstbarkeit und dessen Einverleibung ohne räumliche Beschränkung in Ansehung des ganzen Grundstückes, wie im vorliegenden Fall, hat er das Ausmaß des Rechtserwerbes in diesem Umfang zu beweisen. Im vorliegenden Fall steht fest, daß nicht das gesamte Grundstück der Beklagten begangen bzw. befahren wurde, sondern nur ein räumlich begrenzter Teil. Die Auffassung der klagenden Partei, daß sich die Dienstbarkeit "mangels anderer Vereinbarung oder Einwendungen" auf das gesamte Grundstück erstrecke, ist unrichtig. Die klagende Partei stützte ihren Rechtserwerb nicht auf eine Vereinbarung. Nach den obigen Darlegungen kommt es aber nicht darauf an, ob die Beklagten, die einen Rechtserwerb der klagenden Partei überhaupt bestreiten, auch eingewendet haben, daß nur ein räumlich begrenzter Rechtserwerb in Betracht kommt.
Beizupflichten ist der klagenden Partei darin, daß
§ 12 Abs.2 GBG nur die Möglichkeit einräumt, Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen zu beschränken, sodaß eine Beschränkung des räumlichen Ausmaßes oder die Vorlage eines Planes entbehrlich ist, wenn sich die Dienstbarkeit nach dem Rechtstitel ohnehin auf das gesamte Grundstück erstreckt (vgl. Feil, GBG 78). Gerade letzteres trifft aber hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen käme nur ein räumlich begrenzter Rechtserwerb der klagenden Partei in Betracht. Es wären daher, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, die Grenzen genau zu beschreiben oder ein Plan vorzulegen gewesen (Klang in Klang2 II 561; Petrasch in Rummel aaO Rdz 1 zu § 481; Feil aaO). Da die Einverleibung aufgrund des Urteils zu erfolgen hätte, hätte dies bereits in der Klage erfolgen müssen. Da die klagende Partei die Feststellung und Einverleibung eines uneingeschränkten Gehrechtes begehrt, der Zuspruch eines minus jedoch mangels Beschreibung der behaupteten Dienstbarkeit oder Vorlage eines entsprechenden Planes ausscheidet, ist das Klagebegehren abzuweisen (vgl. JBl. 1982, 32), ohne daß auf die übrigen Ersitzungsvoraussetzungen einzugehen ist. Unrichtig ist auch, daß es sich bei den Berufungsausführungen der beklagten Parteien, soweit sie das Ausmaß des Rechtserwerbes der klagenden Partei betreffen, um unzulässige Neuerungen handelte, auf die vom Berufungsgericht nicht mehr Bedacht hätte genommen werden dürfen. Gegenstand des Neuerungsverbotes sind nur die Geltendmachung neuer Ansprüche und neuer Einreden und das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln, nicht jedoch der Vortrag eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes, soweit die für seine Beurteilung erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz hervorgekommen sind (Fasching LB Rdz 1727 f; JBl. 1952, 16). Mit der Geltendmachung, daß die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bestand auch kein Anlaß zur Aufhebung des Ersturteils, um der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihr Klagebegehren entsprechend zu formulieren. Es ist zwar richtig, daß das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die die Parteien nicht bedacht haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam machte (SZ 50/35 uva). Dieser aus § 182 ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären (vgl. Sprung-König in JBl. 1976, 7; Fasching aaO Rdz 647). Die Anleitungspflicht des Gerichtes geht jedoch nicht so weit, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren durch Klagsänderung dahin abzuändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung gegeben sein könnten (SZ 57/9, 52/122 uva). Darauf käme aber hier der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes hinaus. Demgemäß ist nur dem Rekurs der beklagten Parteien Folge zu geben und nach § 519 Abs.2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst zu erkennen. Als Nebenintervenientin ist die Ö*** S*** AG dem Verfahren auf Seiten der beklagten Parteien beigetreten (ON 10). Die Anführung der Republik Österreich als Nebenintervenientin im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes entsprach nicht der abgegebenen Prozeßerklärung.Paragraph 12, Absatz 2, GBG nur die Möglichkeit einräumt, Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen zu beschränken, sodaß eine Beschränkung des räumlichen Ausmaßes oder die Vorlage eines Planes entbehrlich ist, wenn sich die Dienstbarkeit nach dem Rechtstitel ohnehin auf das gesamte Grundstück erstreckt vergleiche Feil, GBG 78). Gerade letzteres trifft aber hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen käme nur ein räumlich begrenzter Rechtserwerb der klagenden Partei in Betracht. Es wären daher, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, die Grenzen genau zu beschreiben oder ein Plan vorzulegen gewesen (Klang in Klang2 römisch zwei 561; Petrasch in Rummel aaO Rdz 1 zu Paragraph 481,; Feil aaO). Da die Einverleibung aufgrund des Urteils zu erfolgen hätte, hätte dies bereits in der Klage erfolgen müssen. Da die klagende Partei die Feststellung und Einverleibung eines uneingeschränkten Gehrechtes begehrt, der Zuspruch eines minus jedoch mangels Beschreibung der behaupteten Dienstbarkeit oder Vorlage eines entsprechenden Planes ausscheidet, ist das Klagebegehren abzuweisen vergleiche JBl. 1982, 32), ohne daß auf die übrigen Ersitzungsvoraussetzungen einzugehen ist. Unrichtig ist auch, daß es sich bei den Berufungsausführungen der beklagten Parteien, soweit sie das Ausmaß des Rechtserwerbes der klagenden Partei betreffen, um unzulässige Neuerungen handelte, auf die vom Berufungsgericht nicht mehr Bedacht hätte genommen werden dürfen. Gegenstand des Neuerungsverbotes sind nur die Geltendmachung neuer Ansprüche und neuer Einreden und das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln, nicht jedoch der Vortrag eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes, soweit die für seine Beurteilung erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz hervorgekommen sind (Fasching LB Rdz 1727 f; JBl. 1952, 16). Mit der Geltendmachung, daß die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes bestand auch kein Anlaß zur Aufhebung des Ersturteils, um der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, ihr Klagebegehren entsprechend zu formulieren. Es ist zwar richtig, daß das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die die Parteien nicht bedacht haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam machte (SZ 50/35 uva). Dieser aus Paragraph 182, ZPO abgeleitete Grundsatz soll die Möglichkeit eröffnen, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden, geltend zu machen und zu klären vergleiche Sprung-König in JBl. 1976, 7; Fasching aaO Rdz 647). Die Anleitungspflicht des Gerichtes geht jedoch nicht so weit, einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren durch Klagsänderung dahin abzuändern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung gegeben sein könnten (SZ 57/9, 52/122 uva). Darauf käme aber hier der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes hinaus. Demgemäß ist nur dem Rekurs der beklagten Parteien Folge zu geben und nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst zu erkennen. Als Nebenintervenientin ist die Ö*** S*** AG dem Verfahren auf Seiten der beklagten Parteien beigetreten (ON 10). Die Anführung der Republik Österreich als Nebenintervenientin im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes entsprach nicht der abgegebenen Prozeßerklärung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.