Rechtssatz RS0037211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037211
Geschäftszahl
6Ob686/81; 6Ob709/88
Entscheidungsdatum
09.02.1989
Rechtssatz
Mangels einer Erklärung, welches der mit Klage geltend gemachten Begehren ausgedehnt werden soll, ist es aus der zeitlichen Abfolge der Anspruchszeiträume gerechtfertigt, die Ausdehnung auf das Begehren zu beziehen, das den Anspruch für die unmittelbar vorangegangene Periode betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0037211
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0060OB00686_8100000_002