Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0037228×

Rechtssatz RS0037228

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037228

Geschäftszahl

3Ob601/79; 8Ob636/92; 2Ob178/12h; 10Ob46/19s

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Rechtssatz

Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 2232/43).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
  • 8 Ob 636/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 636/92
    nur: Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden. (T1)
    Beisatz: Unzulässigkeit eines Eventualbegehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages im Kündigungsverfahren. (T2) Veröff: RZ 1994/29 S 89
  • 2 Ob 178/12h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 178/12h
    Vgl; Bem: Hier: Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit eines auf Unterlassung gerichteten Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren erforderlich. (T3)
  • 10 Ob 46/19s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 46/19s
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19791128_OGH0002_0030OB00601_7900000_001