Rechtssatz RS0037228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037228
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Rechtssatz
Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 2232/43).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 601/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
- 8 Ob 636/92
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 636/92
nur: Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden. (T1)
Beisatz: Unzulässigkeit eines Eventualbegehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages im Kündigungsverfahren. (T2) Veröff: RZ 1994/29 S 89
- 2 Ob 178/12h
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 178/12h
Vgl; Bem: Hier: Kein Eingehen auf die Frage der Zulässigkeit eines auf Unterlassung gerichteten Eventualbegehrens im Aufkündigungsverfahren erforderlich. (T3)
- 10 Ob 46/19s
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 46/19s
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037228
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0030OB00601_7900000_001