Rechtssatz RS0037239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037239
Entscheidungsdatum
24.10.1979
Rechtssatz
In der Regelung des § 205 Abs 2 ZPO kommt deutlich zum Ausdruck, daß trotz der Verfügungsgewalt der Parteien über den Streitgegenstand, sobald einmal zur Streitbereinigung das Gericht angerufen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit verfahrensrechtlich nur ein solcher Entscheidungsersatz zugelassen sein soll, der eine eindeutige und klare Regelung der durch die widersetzlichen Parteienstandpunkte strittig gewordenen Rechtslage trifft.In der Regelung des Paragraph 205, Absatz 2, ZPO kommt deutlich zum Ausdruck, daß trotz der Verfügungsgewalt der Parteien über den Streitgegenstand, sobald einmal zur Streitbereinigung das Gericht angerufen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit verfahrensrechtlich nur ein solcher Entscheidungsersatz zugelassen sein soll, der eine eindeutige und klare Regelung der durch die widersetzlichen Parteienstandpunkte strittig gewordenen Rechtslage trifft.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 588/79
Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 588/79
Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037239
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_002