Rechtssatz RS0037243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037243
Geschäftszahl
3Ob579/81; 7Ob616/94
Entscheidungsdatum
12.10.1994
Rechtssatz
Wenn im Zeitpunkt der Urteilsfassung dem Erstgerichte schon das richtige Protokoll vor Augen gestanden wäre, und es im Urteil die richtige Summe und nicht die nur auf einem Protokollierungsfehler beruhende niedrige Summe zugesprochen hätte, kann es gemäß § 419 Abs 1 ZPO daher die im Urteil innewohnende offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Ziffer des Klagebegehrens berichtigen.Wenn im Zeitpunkt der Urteilsfassung dem Erstgerichte schon das richtige Protokoll vor Augen gestanden wäre, und es im Urteil die richtige Summe und nicht die nur auf einem Protokollierungsfehler beruhende niedrige Summe zugesprochen hätte, kann es gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO daher die im Urteil innewohnende offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Ziffer des Klagebegehrens berichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037243
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00579_8100000_001