Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Amtsgerichtes H***** in Schweden am 23.1.1991 geschieden. Gleichzeitig wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von SKr 500,-- für jedes Kind verpflichtet. Die durch die Mutter vertretenen Minderjährigen stellten am 25.5.1992 mit der Behauptung, der Vater zahle trotz eines monatlichen Nettoeinkommens von S 35.000,-- in Schweden nur monatlich S 1.000,-- an Unterhalt, den Antrag, den Unterhalt für die mj. Linda auf monatlich S 5.900,-- und jenen für die mj. Ida mit monatlich S 5.200,-- zu bestimmen.
In der von der Mutter der beiden Minderjährigen vorgelegten auszugsweisen Übersetzung der Ausfertigung des Scheidungsurteiles wird die monatliche Unterhaltsverpflichtung mißverständlich mit SKr 1.075,-- je Kind ausgewiesen.
Der Vater widersprach dem Unterhaltserhöhungsantrag.
Das Erstgericht verpflichtete im ersten Rechtsgang den Vater "anstelle des bisherigen Betrages von SKr 1.075,--" (d.s. ca. öS 2.100,-- monatlich) ab 1.3.1992 für die mj. Linda zusätzlich S 3.500,-- und für die mj. Ida zusätzlich S 3.100,-- zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab (ON 7).
Im Rahmen eines parallel zum Unterhaltsverfahren geführten Besuchsrechtsstreites wurde vom Bundesministerium für Justiz während des Rekursverfahrens eine Übersetzung des Scheidungsurteiles vorgelegt, in dem die schwedische Unterhaltsverpflichtung mit monatlich SKr 500,-- pro Kind ausgewiesen wird (AS 91). Dies blieb in dem das Unterhaltsverfahren betreffenden Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes unberücksichtigt (ON 22).
Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht den Vater, "zusätzlich zu den im Urteil des Amtsgerichtes H*****....vom 23.1.1991.... festgesetzten Unterhaltsbeträgen von monatlich SKr 1.075,--" ab 1.3.1992 für die mj. Linda noch S 1.500,-- monatlich und für die mj. Ida noch S 1.200,-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen und wies das Mehrbegehren ab (ON 37). Dieser Beschluß wurde beiden Seiten am 26.3.1993 zugestellt und wurde nicht bekämpft.
Am 12.11.1993 stellte die nunmehr für die Minderjährigen einschreitende Bezirkshauptmannschaft N***** den Antrag auf "Ergänzung" dieses Beschlusses. Bei der Einbringung der Unterhaltsbeträge (im Rahmen der Unterhaltsbevorschussung) sei eine Diskrepanz der Unterhaltstitel zutagegetreten, weil der Vater laut schwedischem Urteil nur zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von je SKr 500,-- pro Kind verpflichtet sei, was im Unterhaltserhöhungsbeschluß unberücksichtigt geblieben sei, weil offenbar in der (ersten) Urteilsübersetzung eine Seite vernachlässigt worden sei.
Das Erstgericht gab diesem Begehren statt und verpflichtete den Vater "zusätzlich" zu der im Urteil des Amtsgerichtes H***** festgesetzten Unterhaltsverpflichtung von SKr 500,-- (und nicht SKr 1.075,--) ab 1.3.1992 neben den bereits zuerkannten Beträgen von S 1.500,-- und S 1.200,-- noch einen weiteren Betrag von S 950,-- je Kind monatlich zu bezahlen. Bei der Fassung des Unterhaltserhöhungsbeschlusses (ON 37) sei irrtümlich davon ausgegangen worden, daß die schwedische Unterhaltsverpflichtung des Vaters SKr 1.075,-- anstelle der tatsächlichen SKr 500,-- monatlich betrage. Es handle sich bei der nunmehrigen Erhöhung nicht um eine "neue Entscheidung bzw. um eine neue Verpflichtung des Vaters, sondern um die Korrektur eines Verfahrensfehlers."
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Vaters Folge und wies den Antrag, den Vater zusätzlich zur bisher ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 950,-- je Kind zu verpflichten, zurück. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Der angefochtenen Entscheidung komme nicht die Eigenschaft eines Ergänzungs- oder Berichtigungsbeschlusses zu. Der Vater habe sich unter Ausnützung eines Irrtums des Gerichtes mit einer fehlerhaften Entscheidung zufrieden erklärt, die zufolge eingetretener Rechtskraft nicht mehr geändert werden könne.