Rechtssatz RS0037255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037255
Geschäftszahl
3Ob579/81; 6Ob519/88
Entscheidungsdatum
11.02.1988
Rechtssatz
Nach der österreichischen Zivilprozessordnung ist die Aufnahme des Verhandlungsprotokolles immer auch eine Tätigkeit des Richters. Der Richter hat nicht einfach nur mitzuhören und das Gehörte festzuhalten, sondern er muss das Gehörte einprägsam in sich aufnehmen und verarbeiten und hat dann die Erklärungen der Parteien nicht in ihren wörtlichen Formulierungen, sondern in ihrem wirklichen Gehalt zu protokollieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037255
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00579_8100000_002