Begründung:
Im Rechtsstreit über das Ehescheidungsbegehren des Mannes fand am 27. August 1987 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt. Zur Abfassung des Verhandlungsprotokolles wurde gemäß § 212 a ZPO ein Schallträger verwendet. Nach einem ergebnislos gebliebenen Versuch einer Versöhnung der Ehegatten erklärten diese übereinstimmend, den Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß § 55 a EheG zu stellen. Hierauf faßte der Streitrichter einen Beschluß auf Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß § 460 Z 10 ZPO. Als Leiter des außerstreitigen Verfahrens nach den §§ 220 ff AußStrG verhandelte er im unmittelbaren Anschluß an den verkündeten Unterbrechungsbeschluß mit den antragstellenden Ehegatten weiter und nahm dabei eine Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG zu - dem weiterhin unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen - Protokoll. In weiterer Folge verkündete der Richter den Beschluß auf Scheidung der Ehe gemäß § 55 a EheG und die Ehegatten erklärten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Beide Ehegatten und deren Parteienvertreter sowie der Richter unterfertigten den in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolles. Ein Begehren auf Zustellung einer Protokollabschrift oder einer Vergleichsausfertigung ist nicht aktenkundig. Gleichzeitig mit der Beschlußausfertigung über die Ehescheidung wurde den geschiedenen Ehegatten zu Handen ihrer Vertreter am 1. Oktober 1987 auch eine Protokollabschrift und eine Vergleichsausfertigung zugestellt.Im Rechtsstreit über das Ehescheidungsbegehren des Mannes fand am 27. August 1987 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt. Zur Abfassung des Verhandlungsprotokolles wurde gemäß Paragraph 212, a ZPO ein Schallträger verwendet. Nach einem ergebnislos gebliebenen Versuch einer Versöhnung der Ehegatten erklärten diese übereinstimmend, den Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55, a EheG zu stellen. Hierauf faßte der Streitrichter einen Beschluß auf Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO. Als Leiter des außerstreitigen Verfahrens nach den Paragraphen 220, ff AußStrG verhandelte er im unmittelbaren Anschluß an den verkündeten Unterbrechungsbeschluß mit den antragstellenden Ehegatten weiter und nahm dabei eine Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG zu - dem weiterhin unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen - Protokoll. In weiterer Folge verkündete der Richter den Beschluß auf Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 55, a EheG und die Ehegatten erklärten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Beide Ehegatten und deren Parteienvertreter sowie der Richter unterfertigten den in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolles. Ein Begehren auf Zustellung einer Protokollabschrift oder einer Vergleichsausfertigung ist nicht aktenkundig. Gleichzeitig mit der Beschlußausfertigung über die Ehescheidung wurde den geschiedenen Ehegatten zu Handen ihrer Vertreter am 1. Oktober 1987 auch eine Protokollabschrift und eine Vergleichsausfertigung zugestellt.
Der geschiedene Ehemann begehrte in einer mit 2. Oktober 1987 datierten Eingabe, deren Postaufgabe und Einlangen bei Gericht nicht (mehr) aktenkundig ist (nach der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Rekursentscheidung erfolgte die Postaufgabe am 2. Oktober 1987), die Berichtigung eines Punktes in der protokollierten Parteienvereinbarung durch Einfügung zweier, den Wortsinn der protokollierten Regelung zum Nachteil der geschiedenen Frau einschränkenden Wörter.
Das Erstgericht verfügte die beantragte Berichtigung der protokollierten Vereinbarung ohne vorher eine Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau eingeholt zu haben.
Das Rekursgericht hob den Berichtigungsbeschluß ersatzlos auf und führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, daß der Protokollberichtigungsantrag als Widerspruch im Sinne der §§ 212 a Abs 2 und 212 Abs 5 ZPO (§ 222 Abs 1 AußStrG) anzusehen sei, über den aber wegen rechtskräftiger Verfahrensbeendigung nicht mehr entschieden werden könne. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO liege nach dem Vorbringen im Berichtigungsantrag und der erstinstanzlichen Begründung nicht vor. Der strittige Vergleichspunkt hat folgenden protokollierten Wortlaut:Das Rekursgericht hob den Berichtigungsbeschluß ersatzlos auf und führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, daß der Protokollberichtigungsantrag als Widerspruch im Sinne der Paragraphen 212, a Absatz 2 und 212 Absatz 5, ZPO (Paragraph 222, Absatz eins, AußStrG) anzusehen sei, über den aber wegen rechtskräftiger Verfahrensbeendigung nicht mehr entschieden werden könne. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 212, Absatz 5, letzter Satz ZPO liege nach dem Vorbringen im Berichtigungsantrag und der erstinstanzlichen Begründung nicht vor. Der strittige Vergleichspunkt hat folgenden protokollierten Wortlaut:
...(der Ehemann)..."verpflichtet sich, die bei der...Versicherungs-AG geschlossene Er- und Ablebensversicherung weiterhin die Prämien zu bezahlen und"...(die Ehefrau)..."unwiderruflich als Begünstigte im gegenständlichen Versicherungsvertrag zu belassen."
In der vom Erstgericht über Antrag des geschiedenen Mannes berichtigenden Form lautet der letzte Satzteil:
...(die Ehefrau)..."unwiderruflich als Begünstigte für den Fall seines Ablebens in gegeständlichem Versicherungsvertrag zu belassen."
Der geschiedene Ehemann hatte in seinem Antrag auf Richtigstellung des Vergleichswortlautes ausgeführt, sie hätten "besprochen, daß"...(der Ehemann)..."weiterhin die Prämie bezahlt und Frau...unwiderruflich als Begünstigte im Ablebensfall im gegenständlichen Versicherungsvertrag beläßt. Dies sollte Pensionsansprüche der Frau...absichern. Es wurde jedoch keinesfalls davon gesprochen, daß Frau...die Erlebensprämie erhalten sollte."
Das Erstgericht führte in der Begründung seines Berichtigungsbeschlusses aus, die Ehegatten hätten eine Vereinbarung geschlossen, "wobei unter anderem sinngemäß vereinbart wurde, daß der Erstantragsteller bezüglich der bei der...Versicherungs-AG abgeschlossenen Lebensversicherung weiterhin die Prämie bezahlt und die Zweitantragstellerin unwiderruflich als Begünstigte im Ablebensfall in gegenständlichem Versicherungsvertrag beläßt, um damit die Pensionsansprüche der Zweitantragstellerin abzusichern. Es wurde jedoch nicht darüber gesprochen, daß die Zweitantragstellerin auch die allfällige Erlebensprämie erhalten sollte."
Der geschiedene Ehemann ficht die abändernde Rekursentscheidung wegen irriger Nichtannahme einer gemäß § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO jederzeit berichtigungsfähigen offenbaren Unrichtigkeit des protokollierten Vergleichswortlautes mit dem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses abzielenden Abänderungsantrag an.Der geschiedene Ehemann ficht die abändernde Rekursentscheidung wegen irriger Nichtannahme einer gemäß Paragraph 212, Absatz 5, letzter Satz ZPO jederzeit berichtigungsfähigen offenbaren Unrichtigkeit des protokollierten Vergleichswortlautes mit dem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses abzielenden Abänderungsantrag an.
Die Verweisungsnorm des § 222 Abs 1 AußStrG übernimmt zwar die Regelungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle für das besondere außerstreitige Verfahren nach den §§ 220 ff AußStrG und damit auch sinngemäß die besondere Rechtsmittelbeschränkung des § 214 ZPO, obwohl das allgemeine Rechtsmittelsystem nach den §§ 9 ff AußStrG das Institut des aufgeschobenen Rekurses als solches nicht kennt, es läßt aber darüber hinaus den außerstreitigen Charakter des Verfahrens und die grundsätzliche Anwendbarkeit des allgemeinen Rechtsmittelsystems nach dem Außerstreitgesetz unberührt. Aus dieser Erwägung ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 AußStrG zu beurteilen. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen daher keine Bedenken.Die Verweisungsnorm des Paragraph 222, Absatz eins, AußStrG übernimmt zwar die Regelungen der Zivilprozeßordnung über die Protokolle für das besondere außerstreitige Verfahren nach den Paragraphen 220, ff AußStrG und damit auch sinngemäß die besondere Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 214, ZPO, obwohl das allgemeine Rechtsmittelsystem nach den Paragraphen 9, ff AußStrG das Institut des aufgeschobenen Rekurses als solches nicht kennt, es läßt aber darüber hinaus den außerstreitigen Charakter des Verfahrens und die grundsätzliche Anwendbarkeit des allgemeinen Rechtsmittelsystems nach dem Außerstreitgesetz unberührt. Aus dieser Erwägung ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, AußStrG zu beurteilen. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen daher keine Bedenken.