Rechtssatz RS0037343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037343
Geschäftszahl
3Ob173/82 (3Ob174/82); 3Ob13/89; 3Ob207/07y
Entscheidungsdatum
19.12.2007
Rechtssatz
Ob eine Ferialsache im Sinne des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, ist auf Grund der Klagsangaben zu beurteilen. Entsteht - wie hier - ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens, das, wenn es als Hauptbegehren gestellt wäre, ex ratione materiae keine Ferialsache wäre, so handelt es sich um einen Zwischenstreit in einer Ferialsache.Ob eine Ferialsache im Sinne des Absatz eins, der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, ist auf Grund der Klagsangaben zu beurteilen. Entsteht - wie hier - ein Zwischenstreit über die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens, das, wenn es als Hauptbegehren gestellt wäre, ex ratione materiae keine Ferialsache wäre, so handelt es sich um einen Zwischenstreit in einer Ferialsache.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 173/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 173/82
- 3 Ob 13/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 13/89
nur: Ob eine Ferialsache im Sinne des Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, ist auf Grund der Klagsangaben zu beurteilen. (T1)
- 3 Ob 207/07y
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 207/07y
Auch; Beisatz: Hier: Zwischenstreit über ein Eventualklagebegehren im Oppositionsprozess. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0037343
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00173_8200000_002