Rechtssatz RS0037379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037379
Geschäftszahl
6Ob249/59; 5Ob77/73; 5Ob145/75; 1Ob284/01y
Entscheidungsdatum
17.12.2001
Rechtssatz
Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach § 182 Abs 1 ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. Vielmehr muß der Richter nach dieser Gesetzesstelle nur darauf hinwirken, daß die zur Begründung oder Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches vorgebrachten Tatsachen durch klare und bestimmte tatsächliche Angaben so weit ergänzt oder vervollständigt werden, daß (arg § 182 Abs 1 ZPO am Ende) ein bestimmtes von der Partei als wahr behauptetes Sachverhaltsbild entsteht, das sowohl im Hinblick auf die von dieser Partei behaupteten Rechte und Ansprüche mit einen ihm entsprechenden gesetzlichen Tatbestand als auch zwecks Feststellung der notwendigen Beweisaufnahmen mit dem von der Gegenseite behaupteten Sachverhaltsbild verglichen werden kann.Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. Vielmehr muß der Richter nach dieser Gesetzesstelle nur darauf hinwirken, daß die zur Begründung oder Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches vorgebrachten Tatsachen durch klare und bestimmte tatsächliche Angaben so weit ergänzt oder vervollständigt werden, daß (arg Paragraph 182, Absatz eins, ZPO am Ende) ein bestimmtes von der Partei als wahr behauptetes Sachverhaltsbild entsteht, das sowohl im Hinblick auf die von dieser Partei behaupteten Rechte und Ansprüche mit einen ihm entsprechenden gesetzlichen Tatbestand als auch zwecks Feststellung der notwendigen Beweisaufnahmen mit dem von der Gegenseite behaupteten Sachverhaltsbild verglichen werden kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 249/59
Entscheidungstext OGH 10.09.1959 6 Ob 249/59
- 5 Ob 77/73
Entscheidungstext OGH 13.06.1973 5 Ob 77/73
nur: Die Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nach § 182 Abs 1 ZPO geht nicht so weit, daß der Richter gleichsam als Anwalt der Parteien ohne jede Beschränkung immer neue Tatsachenbehauptungen zwecks weiterer Begründung oder weiterer Bekämpfung des geltend gemachten Anspruches aus den Parteien herauszuholen versuchen müßte. (T1)
- 5 Ob 145/75
Entscheidungstext OGH 23.12.1975 5 Ob 145/75
nur T1; Veröff: EvBl 1976/190 S 396
- 1 Ob 284/01y
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 284/01y
Auch; Beisatz: Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhalts der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. (T2); Veröff: SZ 74/198
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037379
Dokumentnummer
JJR_19590910_OGH0002_0060OB00249_5900000_001