Der Rekurs ist berechtigt.
Der Antrag der Rekurswerberin, der Oberste Gerichtshof möge das erstgerichtliche Urteil wiederherstellen, geht zwar fehl, weil auf Grund eines Rekurses nicht eine Sachentscheidung in der Hauptsache möglich ist (Fasching IV, 414; EvBl 1962/160 uva, zuletzt 5 Ob 81, 141/75), doch hindert dieses verfehlte Begehren nicht die sachliche Erledigung des Rechtsmittels.Der Antrag der Rekurswerberin, der Oberste Gerichtshof möge das erstgerichtliche Urteil wiederherstellen, geht zwar fehl, weil auf Grund eines Rekurses nicht eine Sachentscheidung in der Hauptsache möglich ist (Fasching römisch vier, 414; EvBl 1962/160 uva, zuletzt 5 Ob 81, 141/75), doch hindert dieses verfehlte Begehren nicht die sachliche Erledigung des Rechtsmittels.
Die Rechtsrüge ist formell gehörig ausgeführt, sodaß die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof nach jeder Hinsicht zu prüfen ist (Fasching IV, 323; 5 Ob 322/74 uva).Die Rechtsrüge ist formell gehörig ausgeführt, sodaß die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof nach jeder Hinsicht zu prüfen ist (Fasching römisch vier, 323; 5 Ob 322/74 uva).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß durch den Bruch der auf der Liegenschaft der beklagten Gemeinde verlaufenden Wasserleitungsanlage die Liegenschaft der Klägerin von ausströmendem Wasser überschwemmt und teilweise vermurt wurde. Die Ursache für den Wasserleitungsbruch lag nach dem Vorbringen der beklagten Gemeinde in einem Fehlverhalten der von ihr mit der Herstellung eines Kanals im Bereich der Wasserleitung beauftragt gewesenen Baufirma B*, die es unterlassen habe, an jenen Stellen, an denen die Künette ganz knapp an den Wasserversorgungsstrang heranreichte, Abstützungen mit Magerbeton herzustellen, um dem Druck zu begegnen, unter dem der Wasserleitungsstrang stand. Die beklagte Gemeinde hat nicht behauptet, daß der Wasserrohrbruch durch einen mit den Kanalisierungsarbeiten nicht zusammenhängenden Umstand, etwa einem altersbedingten oder technischem Gebrechen der Wasserversorgungsanlage, ausgelöst wurde. Es ist deshalb der Klägerin beizustimmen, daß Erörterungen der Sache mit den Parteien in dieser Richtung zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht erforderlich sind, denn die Klägerin hat sich auf die objektive Rechtswidrigkeit der Beschädigung ihrer Liegenschaft durch eine Wassereinwirkung von der Liegenschaft der beklagten Gemeinde her berufen und daraus rechtsschlüssig ihren Schaden als Ausgleichsanspruch aus dem Nachbarrecht abgeleitet. Es ist nicht Sache des Prozeßgerichtes erster Instanz, gleichsam als Anwalt der Parteien zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachenbehauptungen anzuregen (ähnlich 6 Ob 249/59, 5 Ob 77/73, 1 Ob 190/65). In diesem, nicht den Grundsätzen unseres Zivilprozesses entsprechenden Sinne hat jedoch das Gericht zweiter Instanz die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach § 182 Abs. 1 ZPO mißverstanden.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß durch den Bruch der auf der Liegenschaft der beklagten Gemeinde verlaufenden Wasserleitungsanlage die Liegenschaft der Klägerin von ausströmendem Wasser überschwemmt und teilweise vermurt wurde. Die Ursache für den Wasserleitungsbruch lag nach dem Vorbringen der beklagten Gemeinde in einem Fehlverhalten der von ihr mit der Herstellung eines Kanals im Bereich der Wasserleitung beauftragt gewesenen Baufirma B*, die es unterlassen habe, an jenen Stellen, an denen die Künette ganz knapp an den Wasserversorgungsstrang heranreichte, Abstützungen mit Magerbeton herzustellen, um dem Druck zu begegnen, unter dem der Wasserleitungsstrang stand. Die beklagte Gemeinde hat nicht behauptet, daß der Wasserrohrbruch durch einen mit den Kanalisierungsarbeiten nicht zusammenhängenden Umstand, etwa einem altersbedingten oder technischem Gebrechen der Wasserversorgungsanlage, ausgelöst wurde. Es ist deshalb der Klägerin beizustimmen, daß Erörterungen der Sache mit den Parteien in dieser Richtung zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht erforderlich sind, denn die Klägerin hat sich auf die objektive Rechtswidrigkeit der Beschädigung ihrer Liegenschaft durch eine Wassereinwirkung von der Liegenschaft der beklagten Gemeinde her berufen und daraus rechtsschlüssig ihren Schaden als Ausgleichsanspruch aus dem Nachbarrecht abgeleitet. Es ist nicht Sache des Prozeßgerichtes erster Instanz, gleichsam als Anwalt der Parteien zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachenbehauptungen anzuregen (ähnlich 6 Ob 249/59, 5 Ob 77/73, 1 Ob 190/65). In diesem, nicht den Grundsätzen unseres Zivilprozesses entsprechenden Sinne hat jedoch das Gericht zweiter Instanz die Pflicht zur materiellen Prozeßleitung nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO mißverstanden.
Eingriffe ins Eigentum sind grundsätzlich rechtswidrig. Es ist unbestritten und auch nicht ernstlich zu bezweifeln, daß das Eigentum der Klägerin durch das von der Liegenschaft der beklagten Gemeinde ausströmende Wasser beeinträchtigt wurde. Wesentlich ist deshalb nur noch, ob rechtswidriges menschliches Verhalten Grund der Eigentumsbeeinträchtigung war, und wenn das zu bejahen ist, wessen Verhalten als rechtswidrig und damit als haftungsbegründend zu qualifizieren ist.
Es steht fest, daß nicht ein aktives Handeln, sondern ein Unterlassen, nämlich die Beobachtung notwendiger Vorsichtsmaßnahmen bei Bauarbeiten auf der Liegenschaft der beklagten Gemeinde (Kanalbau), tragender Grund des Rohrbruches der auf der Liegenschaft der beklagten Gemeinde verlaufenden Wasserleitungsanlage und der hieraus erfolgten Überschwemmung der Liegenschaft der Klägerin war. Deshalb muß geprüft werden, ob die beklagte Gemeinde gegenüber ihrer nunmehr klagenden Nachbarin eine aus diesem Sachverhalt fließende Rechtspflicht zum Handeln gehabt hat oder ob das Bestehen einer solchen sachenrechtlichen Pflicht im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es ist anerkannt, daß sich das Untersagungsrecht, also das Recht, rechtswidriges Handeln oder Unterlassen zu verbieten, nicht bloß gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch gegen jeden richtet, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrund unzulässige Störungen hervorruft. In Ausnahmefällen ist allerdings ein rechtswidriges Unterlassen des Liegenschaftseigentümers durch Nichthinderung eines Dritten, auf seiner Liegenschaft tätig werdenden Störers nicht anzunehmen, besonders wenn es dem Liegenschaftseigentümer unmöglich ist, die Störung durch den Dritten zu unterbinden, weil dem Liegenschaftseigentümer ein Hinderungsrecht fehlt (Klang in Klang2 II, 169; vgl. auch SZ 38/106).Es ist anerkannt, daß sich das Untersagungsrecht, also das Recht, rechtswidriges Handeln oder Unterlassen zu verbieten, nicht bloß gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch gegen jeden richtet, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrund unzulässige Störungen hervorruft. In Ausnahmefällen ist allerdings ein rechtswidriges Unterlassen des Liegenschaftseigentümers durch Nichthinderung eines Dritten, auf seiner Liegenschaft tätig werdenden Störers nicht anzunehmen, besonders wenn es dem Liegenschaftseigentümer unmöglich ist, die Störung durch den Dritten zu unterbinden, weil dem Liegenschaftseigentümer ein Hinderungsrecht fehlt (Klang in Klang2 römisch zwei, 169; vergleiche auch SZ 38/106).
Die beklagte Gemeinde hat nicht behauptet, daß die auf ihrer Liegenschaft verlaufende Wasserleitungsanlage vom Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden gegen ihren Willen errichtet wurde oder daß sie aus rechtlichen Gründen außerstande wäre, ihrer Verantwortung als Eigentümer der Liegenschaft nachzukommen, dafür zu sorgen, daß den Liegenschaftsnachbarn aus dem Bestehen der Anlage keine Beeinträchtigung zuteil wird. Deshalb muß im Unterlassen der Herstellung einer Abstützung des Wasserversorgungsstranges gegenüber der Künette durch Magerbeton ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Gemeinde erblickt werden, die die Künette zur Herstellung einer Kanalanlage graben ließ. Ein Verschulden der beklagten Partei wurde von der Klägerin nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Die Klägerin macht vielmehr einen sogenannten Ausgleichsanspruch geltend. Die herrschende Rechtsprechung gewährt solche vom Verschulden unabhängige nachbarrechtliche Ansprüche (SZ 45/7; SZ 44/140; SZ 43/139 ua; in diesem Sinne auch Klang in seinem Komm2 II 173, 178; Gschnitzer, Sachenrecht 61; Lachout in ÖJZ 1953, 590). Daß solche Ansprüche zustehen, wenn die Eingriffe in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (§ 364a ABGB), ist unbestritten, wogegen die Anerkennung einer Erfolgshaftung bei nur aus den §§ 364, 364b ABGB abgeleiteten Ansprüchen in der Literatur zum Teil sehr heftig bekämpft wird (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht II, 243; Jabornegg in ZVR 1974, 324; Ostheim in JB1 1973, 576 ff; Herz in ÖJZ 1970, 432 f und in ÖJZ 1967, 6 ff; Rummel in JBl 1967, 120 ff; Steininger in JBl 1965, 418 ff; Ehrenzweig² I/2, 136). Aber selbst bei grundsätzlicher Ablehnung der reinen Erfolgshaftung anerkennen doch viele Autoren in bestimmten Fällen eine vom Verschulden unabhängige Haftung vor allem dort, wo eine analoge Anwendung des § 364a ABGB in Betracht kommt. Rummel aaO 126, konzediert die Anerkennung einer Gefährdungshaftung bei Gefährlichkeit von Handlungen, aber auch bei durch baubehördliche Genehmigung begründeter faktischer Vermutung der Gefahrlosigkeit, die eine Abwehr schwierig macht, wenn auch nicht rechtlich ausschließt; der Nachbar könne auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden, wenn eine bestimmte Schadensfolge für ihn oder zumindest objektiv kalkulierbar war; dieser Auffassung trat auch Ostheim aaO 578, bei, aber auch die Auffassungen Jaborneggs aaO und Steiningers aaO 420, sind in diesem Sinne zu verstehen. Die Voraussetzungen für eine solche erweiterte Haftung sind in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die beklagte Gemeinde Kanalisierungsarbeiten auf ihrem Straßengrund, durch den eine Wasserleitung verläuft, in Auftrag gegeben hatte, zweifelsfrei gegeben; Grabungsarbeiten in nächster Nähe einer Wasserleitung stellen gewiß eine besondere Gefährdungslage her, Schadensfolgen auch auf Nachbargrund sind daher objektiv kalkulierbar gewesen. Bei Kanalisierungsarbeiten im Auftrag einer Gemeinde auf Straßengrund, konnte die Klägerin aber noch auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagungsklage außer Betracht lassen. Es ist dann aber auch die Rechtslage der bei behördlich genehmigten Anlagen oder Verkehrsanlagen (Koziol aaO 247) so ähnlich, daß eine analoge Anwendung des § 364a ABGB gerechtfertigt sein muß. Wer einen Eingriff in sein Liegenschaftseigentum dadurch duldet, daß ein Dritter eine Wasserleitungsanlage darauf errichtet, dem ist auch zumutbar, seine Pflicht zu erfüllen, dafür Sorge zu tragen, daß von dieser Liegenschaft aus dem Bestehen der Wasserleitung den Nachbarn kein Nachteil erwächst.Die beklagte Gemeinde hat nicht behauptet, daß die auf ihrer Liegenschaft verlaufende Wasserleitungsanlage vom Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden gegen ihren Willen errichtet wurde oder daß sie aus rechtlichen Gründen außerstande wäre, ihrer Verantwortung als Eigentümer der Liegenschaft nachzukommen, dafür zu sorgen, daß den Liegenschaftsnachbarn aus dem Bestehen der Anlage keine Beeinträchtigung zuteil wird. Deshalb muß im Unterlassen der Herstellung einer Abstützung des Wasserversorgungsstranges gegenüber der Künette durch Magerbeton ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Gemeinde erblickt werden, die die Künette zur Herstellung einer Kanalanlage graben ließ. Ein Verschulden der beklagten Partei wurde von der Klägerin nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Die Klägerin macht vielmehr einen sogenannten Ausgleichsanspruch geltend. Die herrschende Rechtsprechung gewährt solche vom Verschulden unabhängige nachbarrechtliche Ansprüche (SZ 45/7; SZ 44/140; SZ 43/139 ua; in diesem Sinne auch Klang in seinem Komm2 römisch zwei 173, 178; Gschnitzer, Sachenrecht 61; Lachout in ÖJZ 1953, 590). Daß solche Ansprüche zustehen, wenn die Eingriffe in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen (Paragraph 364 a, ABGB), ist unbestritten, wogegen die Anerkennung einer Erfolgshaftung bei nur aus den Paragraphen 364, 364 b, ABGB abgeleiteten Ansprüchen in der Literatur zum Teil sehr heftig bekämpft wird (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 243; Jabornegg in ZVR 1974, 324; Ostheim in JB1 1973, 576 ff; Herz in ÖJZ 1970, 432 f und in ÖJZ 1967, 6 ff; Rummel in JBl 1967, 120 ff; Steininger in JBl 1965, 418 ff; Ehrenzweig² I/2, 136). Aber selbst bei grundsätzlicher Ablehnung der reinen Erfolgshaftung anerkennen doch viele Autoren in bestimmten Fällen eine vom Verschulden unabhängige Haftung vor allem dort, wo eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB in Betracht kommt. Rummel aaO 126, konzediert die Anerkennung einer Gefährdungshaftung bei Gefährlichkeit von Handlungen, aber auch bei durch baubehördliche Genehmigung begründeter faktischer Vermutung der Gefahrlosigkeit, die eine Abwehr schwierig macht, wenn auch nicht rechtlich ausschließt; der Nachbar könne auch ohne Verschulden haftbar gemacht werden, wenn eine bestimmte Schadensfolge für ihn oder zumindest objektiv kalkulierbar war; dieser Auffassung trat auch Ostheim aaO 578, bei, aber auch die Auffassungen Jaborneggs aaO und Steiningers aaO 420, sind in diesem Sinne zu verstehen. Die Voraussetzungen für eine solche erweiterte Haftung sind in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die beklagte Gemeinde Kanalisierungsarbeiten auf ihrem Straßengrund, durch den eine Wasserleitung verläuft, in Auftrag gegeben hatte, zweifelsfrei gegeben; Grabungsarbeiten in nächster Nähe einer Wasserleitung stellen gewiß eine besondere Gefährdungslage her, Schadensfolgen auch auf Nachbargrund sind daher objektiv kalkulierbar gewesen. Bei Kanalisierungsarbeiten im Auftrag einer Gemeinde auf Straßengrund, konnte die Klägerin aber noch auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagungsklage außer Betracht lassen. Es ist dann aber auch die Rechtslage der bei behördlich genehmigten Anlagen oder Verkehrsanlagen (Koziol aaO 247) so ähnlich, daß eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB gerechtfertigt sein muß. Wer einen Eingriff in sein Liegenschaftseigentum dadurch duldet, daß ein Dritter eine Wasserleitungsanlage darauf errichtet, dem ist auch zumutbar, seine Pflicht zu erfüllen, dafür Sorge zu tragen, daß von dieser Liegenschaft aus dem Bestehen der Wasserleitung den Nachbarn kein Nachteil erwächst.
Die Entscheidung des Erstgerichtes ist aus diesen Erwägungen im Ergebnis als richtig zu bezeichnen, sodaß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand, sie aufzuheben. In Stattgebung des berechtigten Rekurses der Klägerin muß daher der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.