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Rechtssatz RS0037442×

Rechtssatz RS0037442

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037442

Geschäftszahl

4Ob351/78

Entscheidungsdatum

24.10.1978

Rechtssatz

In einem Feststellungsbegehren müssen nicht alle Punkte des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung verlangt wird, so genau umschrieben sein, daß eine weitere Prüfung in einem allfälligen Leistungsprozeß nicht erfolgen muß. ZB können die Parteien ein erhebliches Interesse daran haben, den Gegenstand nicht näher zu beschreiben (hier: Verfahren, in dem es um die Beteiligung am Gewinn der Verwertung einer behaupteten Erfindung geht), wenn über den Gegenstand kein Streit zwischen ihnen besteht. Daß die Umschreibung im Feststellungsurteil fehlt, schadet nichts, weil Feststellungsurteile nicht vollstreckbar sind (hier: Verwertung des "erdlosen Topfes").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 351/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037442

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00351_7800000_001