Rechtssatz RS0037464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037464
Geschäftszahl
1Ob696/50; 2Ob944/54; 1Ob778/55; 3Ob624/79
Entscheidungsdatum
18.06.1980
Rechtssatz
Eine Prozeßsache wird nur durch einen förmlichen Beschluß zur Ferialsache. Dieser muß entweder verkündet oder - trotz seiner Unanfechtbarkeit - den Parteien zugestellt werden. Auf die Rechtsmittelfristen hat der Umstand, daß eine Nichtferialsache während der Gerichtsferien verhandelt wurde, keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 696/50
Entscheidungstext OGH 13.12.1950 1 Ob 696/50
Veröff: SZ 23/376
- 2 Ob 944/54
Entscheidungstext OGH 19.01.1955 2 Ob 944/54
Veröff: JBl 1955,412
- 1 Ob 778/55
Entscheidungstext OGH 25.01.1956 1 Ob 778/55
Beisatz: Ein lediglich im Akt enthaltener, den Parteien jedoch nie zugestellter oder ihnen verkündeter Beschluß, mit dem eine Rechtssache zur Ferialsache erklärt wurde, hat keine Wirkung. (T1)
- 3 Ob 624/79
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 624/79
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037464
Dokumentnummer
JJR_19501213_OGH0002_0010OB00696_5000000_002