Aus der Begründung:
Es ist verfehlt, auf Grund der Tatsache, daß eine mündliche Streitverhandlung während der Gerichtsferien angeordnet wurde, obwohl die Rechtssache keine Ferialsache war, rechtlich zu folgern, daß hiedurch allein schon sämtlichen Formalerfordernissen, die zur Behandlung einer Nichtferialsache als Ferialsache notwendig sind, Genüge geleistet wurde. Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, daß eine Prozeßsache dadurch, daß sie innerhalb der Gerichtsferien in Behandlung gezogen wird, noch nicht zu einer Ferialsache geworden ist, sondern daß es eines förmlichen Beschlusses bedarf, der die Sache zur Ferialsache erklärt (§ 224 Abs. 2 ZPO.). Dieser Beschluß muß den Parteien zugestellt werden, weil aus der bloßen Ladung auf einen Gerichtsferialtag noch nicht zu entnehmen ist, daß der Beschluß, mit welchem die Rechtssache als Ferialsache erklärt wird, gefaßt wurde (Neumann, 3. Aufl., S. 859, und grundsätzlich die Entscheidung SZ. III/8, die sich offenbar auf eine Angelegenheit außer Streitsachen bezieht). Auch darin sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, daß dieser Beschluß unanfechtbar, aber trotzdem den Parteien zuzustellen ist, letzteres deshalb, weil mit Rücksicht auf die mit einer solchen Erklärung verbundenen prozessualen Folgen kein Zweifel aufkommen darf, daß sie den Parteien in einer ein Mißverständnis ausschließenden Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Der verfahrensrechtliche Verstoß des Gerichtes aber, wider die Vorschriften über die Gerichtsferien eine Verhandlung anzuordnen, ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Darum dürfen auch die Prozeßparteien Ladungen auf Tage während der Gerichtsferien nicht unbeachtlich lassen, sie würden sich sonst den Versäumnisfolgen aussetzen. Wohl aber dürfen sie den Vorgang rügen, und dann auf Vertagung dringen (Sperl, Lehrbuch, 1928, S. 263, Pollak, System, 2. Aufl., S. 428). Im vorliegenden Falle kann der vom ersten Richter gewählte Vorgang nicht das Erfordernis der Erklärung einer Rechtssache zur Ferialsache ersetzen.Es ist verfehlt, auf Grund der Tatsache, daß eine mündliche Streitverhandlung während der Gerichtsferien angeordnet wurde, obwohl die Rechtssache keine Ferialsache war, rechtlich zu folgern, daß hiedurch allein schon sämtlichen Formalerfordernissen, die zur Behandlung einer Nichtferialsache als Ferialsache notwendig sind, Genüge geleistet wurde. Lehre und Rechtsprechung sind sich darüber einig, daß eine Prozeßsache dadurch, daß sie innerhalb der Gerichtsferien in Behandlung gezogen wird, noch nicht zu einer Ferialsache geworden ist, sondern daß es eines förmlichen Beschlusses bedarf, der die Sache zur Ferialsache erklärt (Paragraph 224, Absatz 2, ZPO.). Dieser Beschluß muß den Parteien zugestellt werden, weil aus der bloßen Ladung auf einen Gerichtsferialtag noch nicht zu entnehmen ist, daß der Beschluß, mit welchem die Rechtssache als Ferialsache erklärt wird, gefaßt wurde (Neumann, 3. Aufl., S. 859, und grundsätzlich die Entscheidung SZ. III/8, die sich offenbar auf eine Angelegenheit außer Streitsachen bezieht). Auch darin sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, daß dieser Beschluß unanfechtbar, aber trotzdem den Parteien zuzustellen ist, letzteres deshalb, weil mit Rücksicht auf die mit einer solchen Erklärung verbundenen prozessualen Folgen kein Zweifel aufkommen darf, daß sie den Parteien in einer ein Mißverständnis ausschließenden Weise zur Kenntnis gebracht wurde. Der verfahrensrechtliche Verstoß des Gerichtes aber, wider die Vorschriften über die Gerichtsferien eine Verhandlung anzuordnen, ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Darum dürfen auch die Prozeßparteien Ladungen auf Tage während der Gerichtsferien nicht unbeachtlich lassen, sie würden sich sonst den Versäumnisfolgen aussetzen. Wohl aber dürfen sie den Vorgang rügen, und dann auf Vertagung dringen (Sperl, Lehrbuch, 1928, S. 263, Pollak, System, 2. Aufl., S. 428). Im vorliegenden Falle kann der vom ersten Richter gewählte Vorgang nicht das Erfordernis der Erklärung einer Rechtssache zur Ferialsache ersetzen.
Da der Beschluß, der die Rechtssache zur Ferialsache erklärte, entgegen § 427 ZPO. weder mündlich kundgemacht noch in schriftlicher Ausfertigung zugestellt worden ist, wurde diese Prozeßsache wohl innerhalb der Gerichtsferien verhandelt, ohne daß sie dadurch aber hinsichtlich der hier in Frage kommenden Notfristen für das Rechtsmittelverfahren zur Ferialsache geworden wäre. Es begann daher nach § 225 Abs. 1 ZPO. der Lauf zur Einbringung des Rechtsmittels erst am 26. August 1950, weshalb die Vollstreckbarkeits- und Rechtskrafterklärung des Erstrichters vom 17. August 1950 unrichtig war und daher mit Recht vom Erstrichter behoben wurde (Amtl. Slg. NF. 1724 = GlUNF. 7648).Da der Beschluß, der die Rechtssache zur Ferialsache erklärte, entgegen Paragraph 427, ZPO. weder mündlich kundgemacht noch in schriftlicher Ausfertigung zugestellt worden ist, wurde diese Prozeßsache wohl innerhalb der Gerichtsferien verhandelt, ohne daß sie dadurch aber hinsichtlich der hier in Frage kommenden Notfristen für das Rechtsmittelverfahren zur Ferialsache geworden wäre. Es begann daher nach Paragraph 225, Absatz eins, ZPO. der Lauf zur Einbringung des Rechtsmittels erst am 26. August 1950, weshalb die Vollstreckbarkeits- und Rechtskrafterklärung des Erstrichters vom 17. August 1950 unrichtig war und daher mit Recht vom Erstrichter behoben wurde (Amtl. Slg. NF. 1724 = GlUNF. 7648).
Es war daher dem angefochtenen Beschluß Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.