Rechtssatz RS0037621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037621
Geschäftszahl
9ObA185/90 (9ObA186/90 - 9ObA189/90)
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Auch wenn die Forderungen im Konkurs der das Unternehmen des Beklagten fortführenden GmbH anerkannt wurden und nach dem IESG gesichert sind, muß dem Arbeitnehmer ein Rechtsschutzbedürfnis an der Inanspruchnahme des Beklagten als Arbeitgeber (mit der Behauptung, eine Übernahme der Arbeitsverträge durch die GmbH sei nicht erfolgt) zugebilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037621
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_009OBA00185_9000000_001