Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, eine Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Arbeitsverhältnisse sei nicht erforderlich gewesen, weil die S*** Gesellschaft mbH als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens anzusehen sei, ist ihm zu erwidern, daß bei Einbringung eines Unternehmens eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft in eine Gesellschaft mbH immer nur eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, da das übertragende Rechtssubjekt (der bisherige Inhaber) nicht erlischt, sondern im Gegenteil den Gläubigern gegenüber für die bisherigen Unternehmensverbindlichkeiten weiterhin haftet (vgl. auch Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4, 273; Reich-Rohrwig GesmbH-Recht, 35; Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 22 f).Soweit der Revisionswerber die Auffassung vertritt, eine Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Arbeitsverhältnisse sei nicht erforderlich gewesen, weil die S*** Gesellschaft mbH als Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens anzusehen sei, ist ihm zu erwidern, daß bei Einbringung eines Unternehmens eines Einzelkaufmannes oder einer Personengesellschaft in eine Gesellschaft mbH immer nur eine Einzelrechtsnachfolge vorliegt, da das übertragende Rechtssubjekt (der bisherige Inhaber) nicht erlischt, sondern im Gegenteil den Gläubigern gegenüber für die bisherigen Unternehmensverbindlichkeiten weiterhin haftet vergleiche auch Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes4, 273; Reich-Rohrwig GesmbH-Recht, 35; Hügel, Gesamtrechtsnachfolge und Strukturverbesserungsgesetz, 22 f).
Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis der Kläger - zwar nicht ausdrücklich, aber durch die Berufung auf das Anerkenntnis der gegenständlichen Forderungen durch den Masseverwalter im Konkurs der S*** Gesellschaft mbH deutlich erkennbar - geltend gemacht. Von der Rechtsprechung (SZ 21/124; ÖBl 1979, 81; JBl 1980, 488;
JBl 1981, 41; ÖBl 1983, 16, zuletzt 4 Ob 31/88 und 8 Ob 713/89) und einem Teil der Lehre (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 245 f; Novak ÖJZ 1952, 27; Novak JBl 1964, 1 ff Ä6Ü;
ablehnend Fasching ZPR Rz 742; Schumann "Kein Bedürfnis für das Rechtsschutzbedürfnis" 438 ff) wurde das Rechtsschutzbedürfnis insbesondere in jenen Fällen verneint, in denen dem Kläger bereits ein Exekutionstitel gegen die beklagte Partei zur Verfügung stand. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Schaffung eines weiteren Titels gegen dasselbe Rechtssubjekt, sondern um die Durchsetzung einer bisher noch nicht erfüllten Forderung gegen einen weiteren Schuldner. Zieht man in Betracht, daß die Kläger für ihre Forderungen bisher nur einen Exekutionstitel gegen eine insolvente Kapitalgesellschaft erlangt haben, die mit der beklagten Partei nicht identisch ist, dann kann ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erlangung eines Exekutionstitels auch gegen die beklagte Partei nicht abgesprochen werden. Aber auch wenn man eine volle Sicherung der Forderungen der Kläger nach dem IESG unterstellt, führt dies nicht zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses, da selbst ein Titel gegen eine Körperschaft öffentlichen Rechts (etwa die Republik Österreich) den Gläubiger nicht hindert, einen weiteren Schuldner für seine Forderung in Anspruch zu nehmen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.