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Rechtssatz RS0037628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037628

Geschäftszahl

3Ob479/26; 4Ob116/05w; 9Ob111/25a

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Rechtssatz

Gleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des Paragraph 227, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 479/26
    Entscheidungstext OGH 23.06.1926 3 Ob 479/26
    Veröff: SZ 8/206
  • 4 Ob 116/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 116/05w
    Beisatz: Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein; (mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). (Hier: Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht".) (T1)
  • 9 Ob 111/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0037628

Im RIS seit

23.06.1926

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19260623_OGH0002_0030OB00479_2600000_001