Rechtssatz RS0037628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037628
Geschäftszahl
3Ob479/26; 4Ob116/05w; 9Ob111/25a
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Gleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des § 227 ZPO.Gleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des Paragraph 227, ZPO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 479/26
Entscheidungstext OGH 23.06.1926 3 Ob 479/26
Veröff: SZ 8/206
- 4 Ob 116/05w
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 116/05w
Beisatz: Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein; (mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). (Hier: Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht".) (T1)
- 9 Ob 111/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 Ob 111/25a
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0037628
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19260623_OGH0002_0030OB00479_2600000_001