Rechtssatz RS0037630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037630
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Tatsachen, die erst durch eine Untersuchung eines Fachmannes (Sachverständigen) erwiesen werden könne, müssen zumindest dann, wenn sie von einem Fachmann als wahrscheinlich bezeichnet wurden, im Prozeß behauptet werden. Gleichzeitig muß der Beweis durch Einholung oder Ergänzung des Sachverständigengutachtens über diesen konkreten Umstand beantragt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037630
Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0060OB00698_8300000_001