Rechtssatz RS0037644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037644
Entscheidungsdatum
22.02.1995
Rechtssatz
Die Regel des § 125 Abs 2 ZPO ist dann problemlos anzuwenden, wenn die Zustellung vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt ist, weil diese im Sommer sechs und im Winter zwei ganze Wochen umfassen und der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist demnach wiederum auf einen Tag fällt, dessen Benennung dem Tag der Zustellung entspricht.Die Regel des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO ist dann problemlos anzuwenden, wenn die Zustellung vor Beginn der Gerichtsferien erfolgt ist, weil diese im Sommer sechs und im Winter zwei ganze Wochen umfassen und der letzte Tag einer nach Wochen bemessenen Rechtsmittelfrist demnach wiederum auf einen Tag fällt, dessen Benennung dem Tag der Zustellung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037644
Dokumentnummer
JJR_19950222_OGH0002_0030OB01508_9500000_001