Rechtssatz RS0037701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037701
Entscheidungsdatum
30.04.1971
Rechtssatz
Der Zivilrichter ist an die rechtskräftige Verurteilung ebenso gebunden, wie an die Voraussetzung, daß der Verurteiler reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 10 JGG 1961). Der strafgerichtlich verurteilte Beklagte hat das Mitverschulden des Klägers zu beweisen.Der Zivilrichter ist an die rechtskräftige Verurteilung ebenso gebunden, wie an die Voraussetzung, daß der Verurteiler reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 10, JGG 1961). Der strafgerichtlich verurteilte Beklagte hat das Mitverschulden des Klägers zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037701
Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00098_7100000_005