Rechtssatz RS0037706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037706
Entscheidungsdatum
17.05.1950
Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung von Forderungen, die miteinander im rechtlichen Zusammenhange stehen, mit solchen Forderungen, die miteinander im tatsächlichen Zusammenhange stehen, ist dem Gesetze fremd. Ein Bagatellanspruch hindert die - an sich zulässige - Zusammenrechnung nach § 55 JN nicht.Eine Zusammenrechnung von Forderungen, die miteinander im rechtlichen Zusammenhange stehen, mit solchen Forderungen, die miteinander im tatsächlichen Zusammenhange stehen, ist dem Gesetze fremd. Ein Bagatellanspruch hindert die - an sich zulässige - Zusammenrechnung nach Paragraph 55, JN nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037706
Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0010OB00264_5000000_001