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Rechtssatz RS0037717×

Rechtssatz RS0037717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037717

Geschäftszahl

6Ob162/72; 5Ob112/73

Entscheidungsdatum

06.06.1973

Rechtssatz

Werden zwar sowohl das Leistungsbegehren auf Schließung des Betriebes bis spätestens zweiundzwanzig Uhr als auch das Unterlassungsbegehren, ab sofort jede Weitergabe der im Hause befindlichen Bestandräumlichkeiten zu unterlassen, aus dem nämlichen Bestandverhältnis abgeleitet, so handelt es sich doch um zwei voneinander unabhängige und jeweils dem Gegenstand nach selbständige vertragliche Verpflichtungen des Mieters, aus deren Verletzung sich das eine und das andere Begehren ergibt. Wegen dieser rechtlichen Selbständigkeit der beiden Begehren handelt es sich um die Geltendmachung zweier Ansprüche in einer Klage gemäß Paragraph 227, ZPO (Fasching römisch drei Anmerkung 1 zu Paragraph 227, ZPO). Aus dieser gegenständlichen Selbständigkeit der Ansprüche ergibt sich aber, daß auf jeden einzelnen von ihnen - ohne daß dem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang in dieser Frage Bedeutung zukäme - gesondert die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 162/72
    Entscheidungstext OGH 07.09.1972 6 Ob 162/72
    Veröff: MietSlg 24575
  • 5 Ob 112/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 112/73
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037717

Dokumentnummer

JJR_19720907_OGH0002_0060OB00162_7200000_001