Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0037719×

Rechtssatz RS0037719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037719

Geschäftszahl

5Ob648/89

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Rechtssatz

Der Makler kann sich bei redlicher Berufsausübung nur dann darauf berufen, er sei den Vermietern gegenüber oder ihrem Machthaber nicht als Beauftragter der Mietinteressentin, sondern auch als die Vermittlung anbietender Immobilienmakler aufgetreten und habe damit den schlüssigen Vermittlungsauftrag erhalten, weil der Angerufene (hier: Vermieter) nicht sogleich gegen ihre Vermittlungstätigkeit Widerspruch erhoben hatte. Gerade dies mußte der Vermieter nicht sogleich tun, wenn der Immobilienmakler sich nicht an die redlichen Maklern zumutbaren Gebräuche hielt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 648/89
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 648/89
    Veröff: ecolex 1990,539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037719

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00648_8900000_001