Rechtssatz RS0037719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037719
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Der Makler kann sich bei redlicher Berufsausübung nur dann darauf berufen, er sei den Vermietern gegenüber oder ihrem Machthaber nicht als Beauftragter der Mietinteressentin, sondern auch als die Vermittlung anbietender Immobilienmakler aufgetreten und habe damit den schlüssigen Vermittlungsauftrag erhalten, weil der Angerufene (hier: Vermieter) nicht sogleich gegen ihre Vermittlungstätigkeit Widerspruch erhoben hatte. Gerade dies mußte der Vermieter nicht sogleich tun, wenn der Immobilienmakler sich nicht an die redlichen Maklern zumutbaren Gebräuche hielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037719
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00648_8900000_001