Rechtssatz RS0037730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037730
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Ersetzt der Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen diese nach Abmahnung durch neue, fällt die Wiederholungsgefahr insoweit weg, als nicht die neuen AVB Bestimmungen enthalten, die von der titelmäßigen Verpflichtung zur Unterlassung umfasst wären; hinsichtlich der neuen AVB trifft den Kläger in diesem Umfang keine zusätzliche Behauptungslast.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 572/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 572/87
Veröff: RdW 1988,289
- 4 Ob 227/06w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
Vgl aber; Beisatz: Durch die KSchG-Novelle 1997 ist klargestellt, dass das (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen vermag, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufweisen. (T1);
Veröff: SZ 2007/38
- 8 Ob 110/08x
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
Gegenteilig; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T2);
Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T3)
- 2 Ob 153/08a
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze können nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt. (T4); Beis wie T2 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T5);
Veröff: SZ 2009/114
- 5 Ob 138/09v
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 13.10.2009 5 Ob 138/09v
Vgl aber; Beis ähnlich T1; Beis wie T4;
Beisatz: Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des § 28 KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (mwH). (T6);
Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T7)
Veröff: SZ 2009/139
- 7 Ob 118/13y
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
Vgl aber; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037730
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_003