Die Revision ist - da Klauseln in Vertragsbedingungen (AGB/AVB) in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, sodass ihre Auslegung über den Einzelfall hinausgeht - zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Eingangs ihres Rechtsmittels vertritt die beklagte Partei (zusammengefasst) den Standpunkt, dass sie eine vorbehaltlose Unterwerfungserklärung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG abgegeben habe und damit die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Die Klägerin könne nicht auf Unterwerfung unter die von ihr vorgefasste Unterlassungserklärung bestehen. Sie müsse vielmehr jede den Zwecken des § 28 KSchG entsprechende Erklärung akzeptieren. Die beklagte Partei habe die neuen AVB zum Zweck der Behebung der Beanstandungen verfasst und sich verpflichtet, keine anderen Bedingungen zu verwenden. Darin liege die klare Distanzierung von den abgemahnten Bedingungen und die Möglichkeit das Bestreben der beklagten Partei anhand der neuen AVB zu prüfen.Eingangs ihres Rechtsmittels vertritt die beklagte Partei (zusammengefasst) den Standpunkt, dass sie eine vorbehaltlose Unterwerfungserklärung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegeben habe und damit die Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Die Klägerin könne nicht auf Unterwerfung unter die von ihr vorgefasste Unterlassungserklärung bestehen. Sie müsse vielmehr jede den Zwecken des Paragraph 28, KSchG entsprechende Erklärung akzeptieren. Die beklagte Partei habe die neuen AVB zum Zweck der Behebung der Beanstandungen verfasst und sich verpflichtet, keine anderen Bedingungen zu verwenden. Darin liege die klare Distanzierung von den abgemahnten Bedingungen und die Möglichkeit das Bestreben der beklagten Partei anhand der neuen AVB zu prüfen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 28 Abs 1 KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Gemäß Satz 2 leg cit schließt dieses Verbot auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Gemäß § 28 Abs 2 KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, KSchG kann auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt. Gemäß Satz 2 leg cit schließt dieses Verbot auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG besteht die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr (5 Ob 227/98p = SZ 72/42; RIS-Justiz RS0111637; zuletzt 10 Ob 47/08x mwN), wobei hiezu zu die zu § 14 UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0111637). In seiner Entscheidung 4 Ob 227/06w (= RdW 2007/677) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 28 Abs 2 KSchG zwar nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne, allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung (Kühnberg, Die konsumenten- schutzrechtliche Verbandsklage [2006] 148) tritt daher nur ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen (RIS-Justiz RS0111640). Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht (8 Ob 17/00h = JBl 2001, 236). Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein (4 Ob 98/04x = EvBl 2005/11; RIS-Justiz RS0119007; zuletzt abermals 10 Ob 47/08x), und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen (4 Ob 288/02k = RdW 2003, 255 mwN). Das kann sich zwar auch aus anderen Formen einer Unterwerfungserklärung ergeben (etwa aus dem Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs: RIS-Justiz RS0079899; RS0107902; RS0079966); weiters ist es möglich, dass auch tatsächliche Umstände diesen Schluss erlauben. Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht aber keinesfalls aus (vgl 4 Ob 98/04x = EvBl 2005/11). Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde (6 Ob 572/87 = RdW 1988, 289; RIS-Justiz RS0037730; Kühnberg aaO 148); die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 30 KSchG Rz 6; ähnlich Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Klang3 § 28 KSchG Rz 3), steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt nur die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung die Wiederholungsgefahr (5 Ob 227/98p = SZ 72/42; RIS-Justiz RS0111637; zuletzt 10 Ob 47/08x mwN), wobei hiezu zu die zu Paragraph 14, UWG ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0111637). In seiner Entscheidung 4 Ob 227/06w (= RdW 2007/677) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG zwar nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne, allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung (Kühnberg, Die konsumenten- schutzrechtliche Verbandsklage [2006] 148) tritt daher nur ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht. Daher muss die Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten und nicht nur die beanstandeten, sondern auch „sinngleiche" Klauseln erfassen (RIS-Justiz RS0111640). Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht (8 Ob 17/00h = JBl 2001, 236). Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein (4 Ob 98/04x = EvBl 2005/11; RIS-Justiz RS0119007; zuletzt abermals 10 Ob 47/08x), und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen (4 Ob 288/02k = RdW 2003, 255 mwN). Das kann sich zwar auch aus anderen Formen einer Unterwerfungserklärung ergeben (etwa aus dem Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs: RIS-Justiz RS0079899; RS0107902; RS0079966); weiters ist es möglich, dass auch tatsächliche Umstände diesen Schluss erlauben. Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht aber keinesfalls aus vergleiche 4 Ob 98/04x = EvBl 2005/11). Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde (6 Ob 572/87 = RdW 1988, 289; RIS-Justiz RS0037730; Kühnberg aaO 148); die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte (Apathy in Schwimann, ABGB3 Paragraph 30, KSchG Rz 6; ähnlich Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch in Klang3 Paragraph 28, KSchG Rz 3), steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG.
Auch Langer (Wiederholungsgefahr in § 28 KSchG, ecolex 1999, 636) verweist darauf, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (6 Ob 572/87 = RdW 1988, 289) vor Einführung des § 28 Abs 2 KSchG entschieden habe, dass Wiederholungsgefahr im KSchG-Verbandsprozess nicht mehr bestehe, wenn der Verwender der AGB nach Abmahnung, jedoch vor Klagseinbringung, die inkriminierten Vertragsmuster verändere, weist aber zutreffend darauf hin, dass nach den Materialien (EBRV 311 BlgNR 20. GP 31) zur KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 dem Verbandskläger die Durchführung eines Abmahnverfahrens ermöglicht werden sollte, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch die Abmahnung im folgenden Gerichtsverfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Die zitierte Entscheidung sei somit seit der Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt und nicht mehr anwendbar, wenn eine vorprozessuale Abmahnung durchgeführt worden sei.Auch Langer (Wiederholungsgefahr in Paragraph 28, KSchG, ecolex 1999, 636) verweist darauf, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (6 Ob 572/87 = RdW 1988, 289) vor Einführung des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG entschieden habe, dass Wiederholungsgefahr im KSchG-Verbandsprozess nicht mehr bestehe, wenn der Verwender der AGB nach Abmahnung, jedoch vor Klagseinbringung, die inkriminierten Vertragsmuster verändere, weist aber zutreffend darauf hin, dass nach den Materialien (EBRV 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 31) zur KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 dem Verbandskläger die Durchführung eines Abmahnverfahrens ermöglicht werden sollte, ohne sich der Gefahr auszusetzen, durch die Abmahnung im folgenden Gerichtsverfahren in eine ungünstigere Position zu gelangen. Die zitierte Entscheidung sei somit seit der Einführung des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG überholt und nicht mehr anwendbar, wenn eine vorprozessuale Abmahnung durchgeführt worden sei.
Daran ist festzuhalten. Das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Argument, dass sie vor Klagseinbringung ihre AVB geändert und sich verpflichtet habe, nur mehr diese anzuwenden, weshalb die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, kann insgesamt nicht überzeugen. Soweit die Rechtsmittelwerberin sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien 2 R 60/95 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 ergangen und damit insoweit als überholt anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der bloßen inhaltlichen Änderung der Klauseln, die eine neuerliche umfassende rechtliche Prüfung erforderlich gemacht hätten, nicht die von der Judikatur stets streng geforderte ausreichende Sicherheit gegen Wiederholungen von Gesetzesverstößen durch die beklagte Partei bestehe. Die von der beklagten Partei abgegebene Erklärung, in Hinkunft nur nach den neuen AVB vorzugehen, stellt aber - aus den oben dargestellten Gründen - keine einer unbedingten und vollständigen Unterwerfungserklärung gleichwertige Handlung dar. Insgesamt haben die Vorinstanzen daher das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr, für deren Wegfall die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig ist, zutreffend bejaht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Daran ist festzuhalten. Das von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführte Argument, dass sie vor Klagseinbringung ihre AVB geändert und sich verpflichtet habe, nur mehr diese anzuwenden, weshalb die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, kann insgesamt nicht überzeugen. Soweit die Rechtsmittelwerberin sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien 2 R 60/95 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 ergangen und damit insoweit als überholt anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der bloßen inhaltlichen Änderung der Klauseln, die eine neuerliche umfassende rechtliche Prüfung erforderlich gemacht hätten, nicht die von der Judikatur stets streng geforderte ausreichende Sicherheit gegen Wiederholungen von Gesetzesverstößen durch die beklagte Partei bestehe. Die von der beklagten Partei abgegebene Erklärung, in Hinkunft nur nach den neuen AVB vorzugehen, stellt aber - aus den oben dargestellten Gründen - keine einer unbedingten und vollständigen Unterwerfungserklärung gleichwertige Handlung dar. Insgesamt haben die Vorinstanzen daher das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr, für deren Wegfall die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig ist, zutreffend bejaht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Soweit die Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit den Klauseln 42 und 50 weiters ausführt, dass in der Erklärung zwar festgehalten werde, dass diese abgemahnten Klauseln nicht korrigiert würden, dies aber nur mit der Einschränkung gelte, dass die Klausel 42 mit einer neuen Überschrift ein neues Erscheinungsbild erhalten habe und die Klausel 52 doch eine textliche Änderung aufweise, handelt es sich einerseits um unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen (§ 504 Abs 2 ZPO). Im Übrigen stehen mangels Wegfall der Wiederholungsgefahr, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, die Klauseln 42 und 50 inhaltlich in ihrer vor Änderung der AVB durch die beklagte Partei geltenden Fassung zur Beurteilung. Hinsichtlich der Klausel 42 erweist sich die rechtliche Beurteilung, dass mangels auffälligen Hinweises auf die Unverzinslichkeit ein Verstoß gegen § 3 Abs 3 VerbraucherkreditVO vorliege, somit jedenfalls als zutreffend und wird von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten, sondern lediglich ins Treffen geführt, dass diese Rüge durch Neugestaltung der (nunmehr veränderten) Überschrift „Kaution, Sonderentgeltvorauszahlung, je unverzinst" entkräftet worden sei. Diese Ausführungen sind aber aus den dargestellten Gründen unbeachtlich. Auch inhaltlich bestehen gegen diese Klausel Bedenken, weil die im Rechtsmittel hiezu versuchte Rechtfertigung, die eingebrachte Kaution finde ohnedies bei Berechnung des monatlichen Leasingentgelts Berücksichtigung, für einen Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar ist, und dieser Umstand (mangels Erkennbarkeit) aus der Klausel 42 selbst auch nicht hervorgeht. Da im Rahmen einer Verbandsklage die Auslegung von Klauseln jeweils im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590), ist daher die Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Auch hinsichtlich der Klausel 50, die den Leasingnehmer an sein Vertragsanbot während der Dauer der vom Lieferanten genannten Lieferfrist, jedenfalls aber für sechs Wochen bindet, kann gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden, die insoweit keinen Bedenken begegnet. Mit der Behauptung, dass sie, um die behauptete Unbestimmtheit zu vermeiden, in die neuen AVB die vom Leasingnehmer selbst verhandelte Lieferfrist als Bindungsfrist aufgenommen habe, erstattet die Rechtsmittelwerberin neuerlich ein für die hier zur Beurteilung stehende Klausel in der Fassung vor der Änderung unbeachtliches Vorbringen. Damit verstößt Klausel 50 aber gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, weil die Bindungsfrist für den Leasingnehmer nicht hinreichend bestimmt ist; denn es liegt keine hinreichende Bestimmung der Annahmefrist vor, wenn die Länge derselben von Umständen im Bereich des Unternehmens oder dritter Personen abhängt, deren Eintritt zeitlich nicht fixiert oder für den Verbraucher nicht feststellbar ist (Mayerhofer/Tangl in Klang3 § 6 Abs 1 Z 1 KSchG Rz 7).Soweit die Rechtsmittelwerberin im Zusammenhang mit den Klauseln 42 und 50 weiters ausführt, dass in der Erklärung zwar festgehalten werde, dass diese abgemahnten Klauseln nicht korrigiert würden, dies aber nur mit der Einschränkung gelte, dass die Klausel 42 mit einer neuen Überschrift ein neues Erscheinungsbild erhalten habe und die Klausel 52 doch eine textliche Änderung aufweise, handelt es sich einerseits um unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im Übrigen stehen mangels Wegfall der Wiederholungsgefahr, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, die Klauseln 42 und 50 inhaltlich in ihrer vor Änderung der AVB durch die beklagte Partei geltenden Fassung zur Beurteilung. Hinsichtlich der Klausel 42 erweist sich die rechtliche Beurteilung, dass mangels auffälligen Hinweises auf die Unverzinslichkeit ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 3, VerbraucherkreditVO vorliege, somit jedenfalls als zutreffend und wird von der beklagten Partei auch gar nicht bestritten, sondern lediglich ins Treffen geführt, dass diese Rüge durch Neugestaltung der (nunmehr veränderten) Überschrift „Kaution, Sonderentgeltvorauszahlung, je unverzinst" entkräftet worden sei. Diese Ausführungen sind aber aus den dargestellten Gründen unbeachtlich. Auch inhaltlich bestehen gegen diese Klausel Bedenken, weil die im Rechtsmittel hiezu versuchte Rechtfertigung, die eingebrachte Kaution finde ohnedies bei Berechnung des monatlichen Leasingentgelts Berücksichtigung, für einen Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar ist, und dieser Umstand (mangels Erkennbarkeit) aus der Klausel 42 selbst auch nicht hervorgeht. Da im Rahmen einer Verbandsklage die Auslegung von Klauseln jeweils im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590), ist daher die Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Auch hinsichtlich der Klausel 50, die den Leasingnehmer an sein Vertragsanbot während der Dauer der vom Lieferanten genannten Lieferfrist, jedenfalls aber für sechs Wochen bindet, kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts verwiesen werden, die insoweit keinen Bedenken begegnet. Mit der Behauptung, dass sie, um die behauptete Unbestimmtheit zu vermeiden, in die neuen AVB die vom Leasingnehmer selbst verhandelte Lieferfrist als Bindungsfrist aufgenommen habe, erstattet die Rechtsmittelwerberin neuerlich ein für die hier zur Beurteilung stehende Klausel in der Fassung vor der Änderung unbeachtliches Vorbringen. Damit verstößt Klausel 50 aber gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, weil die Bindungsfrist für den Leasingnehmer nicht hinreichend bestimmt ist; denn es liegt keine hinreichende Bestimmung der Annahmefrist vor, wenn die Länge derselben von Umständen im Bereich des Unternehmens oder dritter Personen abhängt, deren Eintritt zeitlich nicht fixiert oder für den Verbraucher nicht feststellbar ist (Mayerhofer/Tangl in Klang3 Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG Rz 7).
Letztlich wendet sich die Rechtsmittelwerberin dagegen, als „Verwenderin" der Klauseln 1, 10, 16, 20, 55 und 56, die tatsächlich (nur) in den AVB der Tochtergesellschaften enthalten gewesen wären, angesehen zu werden, wobei diese AVB auch Gegenstand einer von der klagenden Partei beim Handelsgericht Wien eingebrachten weiteren Unterlassungsklage seien. Grundsätzlich ist Verwender im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist (Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehhofer/Mayer/Langer, §§ 28 - 30 KSchG Rz 18; Krejci in Rummel3, §§ 28 - 30 KSchG Rz 8; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz4, § 13, Rn 51). In Deutschland wurde bei insoweit gleicher Rechtslage die Ansicht vertreten, dass auch ein Vertreter ausnahmsweise Verwender sei, wenn er an der Einbeziehung und Geltung der AGB selbst eine erhebliches Eigeninteresse habe (Lindacher aaO Rn 52). Dies sei etwa dann der Fall, wenn die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefördert würden. In Österreich folgen Langer (aaO §§ 28 - 30 KSchG Rz 19 und Kühnberg aaO, 76) dieser in Deutschland vertretenen Auffassung. So erachtete der Oberste Gerichtshof etwa eine Hausverwalterin, die Mietverträge zwar auf Namen und auf Rechnung ihrer Kunden abschloss, dabei aber die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendete und dem Mieter gegenüber wie der Vermieter auftrat, als „Verwender" der AGB der Vermieterin (7 Ob 78/06f). Umso mehr ist die hier beklagte Partei als Verwender anzusehen, kamen ihr doch nach den Feststellungen bei den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin) zu und war sie maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. Die Rechtsmittelwerberin gesteht sogar ausdrücklich zu, dass sie sich, wenn unter „Verwender" nach Kühnberg (aaO, 75) auch ein Vertragspartner, der die AVB im Rahmen seines geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts heranziehe, zu verstehen sei, die inkriminierten Klauseln grundsätzlich anrechnen lassen müsse, bestreitet aber, dass dies „im gegenständlichen Verfahren und zum jetzigen Zeitpunkt möglich" sei. Abgesehen davon, dass eine Abmahnung keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gemäß § 28 KSchG wäre (4 Ob 227/06w), hat die klagende Partei die inkriminierten Klauseln in ihrer Klage detailliert bezeichnet und waren auch diese - also nicht bloß jene der beklagten Partei selbst - Gegenstand des Verfahrens. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Partei damit (ebenso) als Verwenderin auch dieser Klauseln anzusehen sei, erweist sich somit ebenfalls als zutreffend; aus den dargestellten Gründen muss sich die Beklagte somit auch die AVB der Tochtergesellschaften zurechnen lassen und waren auch die betreffenden Klauseln als „ihre" (eigenen) AVB anzusehen und im Lichte der §§ 28, 29 KSchG zu prüfen.Letztlich wendet sich die Rechtsmittelwerberin dagegen, als „Verwenderin" der Klauseln 1, 10, 16, 20, 55 und 56, die tatsächlich (nur) in den AVB der Tochtergesellschaften enthalten gewesen wären, angesehen zu werden, wobei diese AVB auch Gegenstand einer von der klagenden Partei beim Handelsgericht Wien eingebrachten weiteren Unterlassungsklage seien. Grundsätzlich ist Verwender im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist (Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehhofer/Mayer/Langer, Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 18; Krejci in Rummel3, Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 8; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz4, Paragraph 13,, Rn 51). In Deutschland wurde bei insoweit gleicher Rechtslage die Ansicht vertreten, dass auch ein Vertreter ausnahmsweise Verwender sei, wenn er an der Einbeziehung und Geltung der AGB selbst eine erhebliches Eigeninteresse habe (Lindacher aaO Rn 52). Dies sei etwa dann der Fall, wenn die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefördert würden. In Österreich folgen Langer (aaO Paragraphen 28, - 30 KSchG Rz 19 und Kühnberg aaO, 76) dieser in Deutschland vertretenen Auffassung. So erachtete der Oberste Gerichtshof etwa eine Hausverwalterin, die Mietverträge zwar auf Namen und auf Rechnung ihrer Kunden abschloss, dabei aber die von ihr selbst entwickelten Vertrags-Textbausteine verwendete und dem Mieter gegenüber wie der Vermieter auftrat, als „Verwender" der AGB der Vermieterin (7 Ob 78/06f). Umso mehr ist die hier beklagte Partei als Verwender anzusehen, kamen ihr doch nach den Feststellungen bei den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin) zu und war sie maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach Paragraph 28, KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern. Die Rechtsmittelwerberin gesteht sogar ausdrücklich zu, dass sie sich, wenn unter „Verwender" nach Kühnberg (aaO, 75) auch ein Vertragspartner, der die AVB im Rahmen seines geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts heranziehe, zu verstehen sei, die inkriminierten Klauseln grundsätzlich anrechnen lassen müsse, bestreitet aber, dass dies „im gegenständlichen Verfahren und zum jetzigen Zeitpunkt möglich" sei. Abgesehen davon, dass eine Abmahnung keine Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 28, KSchG wäre (4 Ob 227/06w), hat die klagende Partei die inkriminierten Klauseln in ihrer Klage detailliert bezeichnet und waren auch diese - also nicht bloß jene der beklagten Partei selbst - Gegenstand des Verfahrens. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die beklagte Partei damit (ebenso) als Verwenderin auch dieser Klauseln anzusehen sei, erweist sich somit ebenfalls als zutreffend; aus den dargestellten Gründen muss sich die Beklagte somit auch die AVB der Tochtergesellschaften zurechnen lassen und waren auch die betreffenden Klauseln als „ihre" (eigenen) AVB anzusehen und im Lichte der Paragraphen 28, 29, KSchG zu prüfen.
Der Revision kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Revision kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.