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Rechtssatz RS0121956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121956

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 8Ob110/08x

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, Z1 KSchG will sicherstellen, dass die Bindungsfrist des Verbrauchers nur solange dauert, als es für die Willensbildung auf Seiten des Unternehmers angesichts der typischen Umstände des Falls sachlich erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: 2-monatige Bindung des Verbrauchers an Anbot für Ankauf- und Barkredit zu lang. (Klausel 29) (T1)
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Vgl; Beisatz: Es liegt keine hinreichende Bestimmung der Annahmefrist vor, wenn die Länge derselben von Umständen im Bereich des Unternehmens oder dritter Personen abhängt, deren Eintritt zeitlich nicht fixiert oder für den Verbraucher nicht feststellbar ist. (T2); Beisatz: Hier: Eine Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Leasingnehmer an sein Vertragsanbot während der Dauer der vom Lieferanten genannten Lieferfrist, jedenfalls aber für sechs Wochen, gebunden ist, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121956

Im RIS seit

20.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_015