Rechtssatz RS0124304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124304
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 110/08x
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
- 2 Ob 153/08a
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 2009/114
- 5 Ob 138/09v
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
Vgl; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T2)
Veröff: SZ 2009/139
- 6 Ob 81/09v
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
Vgl; nur T1
- 1 Ob 46/10m
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
nur T1
- 2 Ob 215/10x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
Auch
Veröff: SZ 2012/20
- 7 Ob 118/13y
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
nur T1; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/81
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22
- 6 Ob 17/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
Auch; nur T1, Beis wie T2; Beisatz: Andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zB das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs müssen zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T3)
- 1 Ob 96/17z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
nur T1
- 6 Ob 228/16x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
- 4 Ob 228/17h
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h
- 6 Ob 106/22i
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
Vgl; Beis nur wie T2
- 10 Ob 53/22z
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 53/22z
Vgl; Beisatz: Klauseln in einem Fitnessstudiovertrag. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124304
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_0080OB00110_08X0000_001