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Rechtssatz RS0037740×

Rechtssatz RS0037740

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037740

Geschäftszahl

2Ob653/85

Entscheidungsdatum

02.12.1986

Rechtssatz

1. Da es bei einem Kettenkarussel möglich ist, daß Personen, die in unmittelbarer Nähe seiner Treppenanlage stehen, durch die Füße der Karusselfahrenden getroffen werden können, und da deshalb behördlicherseits darauf geachtet wird, daß es mehr Spielraum als sonst üblich zu den anderen Jahrmarktsgeschäften hat, so muß sein Betriebsleiter dafür sorgen, daß sein Personal laufend auf die Wahrung dieses größeren Spielraums gegenüber anderen Jahrmarktsgeschäften und damit auch gegenüber dem dazwischen vorhandenen oder sich bewegenden Publikum besonders achtet.

2. Ein Jahrmarktsbesucher kann voraussetzen, daß die behördlichen Überprüfungen zu etwa notwendigen Sicherungen des Publikums geführt haben, und er darf darauf vertrauen, daß der Betriebsleiter eines Kettenkarussels nicht Gefahren für das auf einem Budengang befindliche Publikum bestehen läßt, ohne Überprüfung von möglichen Gefahrenquellen eines Jahrmarktbetriebes sind einem Jahrmarktbesucher nicht zuzumuten.

OLG Oldenburg vom 13.01.1956, 1 U 137/55

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 2 Ob 653/85
    Ähnlich; Veröff: JR 1956,184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037740

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0020OB00653_8500000_001