Rechtssatz RS0037775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037775
Geschäftszahl
3Ob547/52; 1Ob512/54; 4Ob32/55; 3Ob230/56
Entscheidungsdatum
09.05.1956
Rechtssatz
Die Vereinbarung einer an den Hauseigentümer oder Verwalter zu bezahlenden Ablöse für die Überlassung einer Hausbesorgerdienstwohnung und die Beistellung zum Hausbesorger ist nichtig. Die bezahlte Ablöse kann nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden. Eine Rückstellung der Hausbesorgerdienstwohnung hat nicht zu erfolgen, weil die Vereinbarung über die Ablöse nur aus Anlass des Hausbesorgerdienstvertrages beschlossen wird und daher einen selbständigen Vertrag darstellt, der für sich allein nichtig ist.Die Vereinbarung einer an den Hauseigentümer oder Verwalter zu bezahlenden Ablöse für die Überlassung einer Hausbesorgerdienstwohnung und die Beistellung zum Hausbesorger ist nichtig. Die bezahlte Ablöse kann nach Paragraph 1431, ABGB zurückverlangt werden. Eine Rückstellung der Hausbesorgerdienstwohnung hat nicht zu erfolgen, weil die Vereinbarung über die Ablöse nur aus Anlass des Hausbesorgerdienstvertrages beschlossen wird und daher einen selbständigen Vertrag darstellt, der für sich allein nichtig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 547/52
Entscheidungstext OGH 18.09.1952 3 Ob 547/52
Veröff: SZ 25/243 = EvBl 1952/387 S 604 = Arb 5502
- 1 Ob 512/54
Entscheidungstext OGH 30.06.1954 1 Ob 512/54
Beisatz: Die Ablöse kann auch vom Hausverwalter zurückverlangt werden. (T1) Veröff: Arb 6018
- 4 Ob 32/55
Entscheidungstext OGH 29.03.1955 4 Ob 32/55
- 3 Ob 230/56
Entscheidungstext OGH 09.05.1956 3 Ob 230/56
Gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037775
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19520918_OGH0002_0030OB00547_5200000_002