Rechtssatz RS0037793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037793
Entscheidungsdatum
31.01.1985
Rechtssatz
Wenn die Parteien eines Immobilienmaklervertrages nach den Erfahrungen einer ersten Zeitspanne der Vermittlungsbemühungen mit einem nicht zur Ausführung gelangten Geschäftsfall zwar unter geänderten Abreden das Maklerverhältnis aufrecht erhalten, aber über widerstreitende Ansprüche aus den gescheiterten Geschäftsfall vermögensrechtliche Vereinbarungen treffen, erscheinen diese nicht mehr vom Schutzzweck des § 8 Abs 3 ImmMV erfaßt.Wenn die Parteien eines Immobilienmaklervertrages nach den Erfahrungen einer ersten Zeitspanne der Vermittlungsbemühungen mit einem nicht zur Ausführung gelangten Geschäftsfall zwar unter geänderten Abreden das Maklerverhältnis aufrecht erhalten, aber über widerstreitende Ansprüche aus den gescheiterten Geschäftsfall vermögensrechtliche Vereinbarungen treffen, erscheinen diese nicht mehr vom Schutzzweck des Paragraph 8, Absatz 3, ImmMV erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037793
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0060OB00523_8500000_002